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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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4 ; 4:4-«

Zweyte Abtheilung.

Bon den Arbeiten bey dem Camera!»

Wesen in und außer den Collegiis.

§. 616.

es allerdings nöthig ist, daß ein Anfänger inden Cameralwisscnschasten auch von den in denC-imeralangelegenheitcn vorfallenden Arbeiten,einen vorläufigen Begriff und Nachricht habe (§.567); so ist diese zweyte Abtheilung des dritten Bu-ches hierzu gewidmet, in der wir zugleich das Endeunserer gegenwärtigen Arbeit finden. Wir treffenaber bey dem Cameralwesen dreyerley beschäffcigtePersonen an Diese sind der Regent selbst, die beyden CammercollegiiS befindlichen Personen; und dieeinzeln Camera!- und Wirthschafts - Bedienten. Folg-lich haben wir hier auch dreyerley Arbeiten zu erwä-gen, nämlich die Bemühung, so der Regent bey sei-nem Finanzwesen zu übernehmen hat, die Arbeit inden CammercollegiiS, und die Arbeit einzelner Be-dienten, bey welcher letztem Art wir vornehmlich vonde« Commiffionsgeschafften, als der gewöhnlichstenVerrichtung einzelner Bedienten, handeln werden; daihre meisten übrigen Geschäffte bey der Einnahme undAusgab- schon berühret sind.

§. 617,

Die haupffächlichste Bemühung eines weisen Re-genten muß ir Erwerbung einer vollkommenen Kennt-niß seines Finanzwesens bestehen. Gleichwie der Re-gent überhaupt -,'ne genügsame Einsicht in die Be-schaffenheik des Vermögens des SkaatS, und in den

Zustand

ES sind dreyer«ley d'sLafftig»le Pe rsonenbey dem Ca>meralwesen-

,)DvnderV"mübung desRegenten, derzuforderK einegute KenntnißdeS Camera!'.wescnS habenmuß.