unter der Regierung Ludwigs xiv. 417
y?.) Znr Folge dieses Friedens, und in Betrachtung -er fleißigen Anhaltung Dem HerjsiSr. AllerchrflAichsten Majestät, räumet der Catholische König dem gemcldten Herzog, vv» Savoyenvon Savoyen wirtlich und in d?c That wieder ein, die Stadt,, Platz und Schloß Vor«reit samt seinem IVr no- o und Gebieth, zugehörigen zuständigen und anhängigen ^itt werdkiuRechten, also daß allda nichts möge eingerißen, noch die Fortificationen, die alldaseyn gemacht worden, beschädiget werden, und sollen auch dieGcschüz, Kriegsrüstung,
Proviant und andere Sachen, die in dem gedachten Platze wären, eben in dem Standwieder eingeräumet werden, wie sie seyn gewesen, nachdem gemelktes Verecll ist durchSc. Catholische» Majestät Waffen eingenommen worden. Und was den Ort (-unciostans!es lanSkes anbelanget, soll dersclbige dem gedachtm Herzog zu Savoyen indem S.and, darinnen er jetzo ist, mit alle» seinen zuständigen und anhangenden Rechtenwieder eingeräumet werden.
yz.) Was nun das Heyrathgut der verstorbenen durchlauchtigsten Infantin Ca- Gpairieo soll«,tharinä antrifft, urn welches willen zrvischen dem Hauß Savoyen und Moden« Strei» das
tigkeit entstanden; so verspricht und verpflichtet sich Se. Catholische Majestät dem Her- ae Heysachsa«!zog zu Savoyen wirklich die ausstehende Zinnß zu bezahlen, die man seinem Hauß des» serjuiaßeiuwegen schuldig ist, seit der Zeit da dieß gemeldte Heyrathgut ist bestimmt und geordnetworden am siebenzchn^en Decnnber roac. welches der verstorbene Herzog Carl Ema-«ucl zu Savoyen zu einem appana^s und Unterhalt feinem Sohn dem verstorbenenPrinzen Philidcrt gegeben, nach Innhalt deßen, was dieser Schuld halben wird vorwahrhastig ans den Rechenbüchern der königlichen Kammer zu Neapel erkannt werden.
Und was forthin die Bezahlung des lausenden Zinnßes dieses Heyrathöguths, oder an-dern ausständigen Zinnß betrifft, soll es damit also gehalten wewrn, wie hierunten i»einem andern Artickel dieser gegenwärtigen Handlung versehen und geordnet ist.
91.) Und weil die Zwisten, oder wiedrige Anforderungen der Häußer Savoyen Ssvoytn mi-und Mantua offtmals viel Unruh in Italien haben angerichtet rmd erreget, wegen der M-mkua tollenHülfe und Beystand, die die gemeldte Könige zu unterschiedlichen Zeiten, ein jeder sei- ^nem Bundcsgcnoßen, gethan z Damit aber inskünftige keine Ursache noch Vorwcmd Derg'kjch 'ent>hintcrlaßen werde, der auf ein neues könne die gute Verständniß und Freundschafft ih- schieden werde«,rer Majestäten ändern; So ist übereinkommen und verglichen worden, dem Friedenzum Besten, daß die Tractaten, so zu Qucrasque im Jahr ,6;über den Streitigkeitten der gemeldken Härrßer Savoyen und Mantua sind vorgegangen und gemacht wor-den, sollen nach ihrn Form und Innhalt vollführet werden. Und Se. CatholischeMajestät verspricht und setzet seine Treue und königliche Parole zum Pfand ein, sich«icm.äen darwider zn setzen, noch ein einig Ding zu thun, welches den gemckdten Tra-ktaten, auf einige Weiß, derer Vollstreckung , um welcher Ursach, Ansprüche undVorwand es seyn möge, zuwider und entgegen wäre, noch Wohlgcwogenheit, wederäiraLko noch inäirsätL, auf waö Art und Weiß es seyn möge, einem klingen Fürste»zugeben, der da wollte wider die gemeldte Tractaten zu Querasque handeln: DeßenBeobachtung Md Vollstreckung Se. Allerchristlichste Majestät wird durch seine Autho-rität und Ansehen können aufrecht erhalten, und so es vonnöthen, durch seine Waffen;
Also daß Se. Catholische Majestät die Seinige nicht dörfe anwenden, solchem vorzu-kommen , und zu verhindern: Ungeachtet des Innhalts im dritten Artikel dieser gegen,wärtigen Handlung, dem in diesem ausdrücklich ist derogirt, was diese Sache allein an-langet und betrifft.
95.) Weil die zwischen den gemeldken Herzogen zu Savoyen und Mantua we« Tavoytn nirdgen der Heimsteuer und M-rgengab der verstorbenen Prmzeßiiu» Marguerite zu Sa- Maat«» solle«Gelcy.vsn^rtmkr.^V,^tzaU. (I) voyen