unter der Regierung Ludwigs xiv. 4.^
97.) Se. Catholische Majestät hat glcichergestalt auch bewilliget und verglichen, Spanien «Mdaß sie weiters keine Bcstitzuug in den Platz Corregio wolle schicken, die sie vorhin all'dem Herjva voada pflegte gemeiniglich zu haben : daß also der Besitz dieses Platzes Correggio von derM^"agemeldten Besatzung frey bleibe. Und damit gedachter Herzog desto mehrere Versicherst räume»,rung und größer« Vortheil hatte, so verspricht Se. Catholische Majestät bey dem Kaiserinständigst anzuhalten, und sich zu bemühen, damit lhme belieben möge, dem gedachtenHerzog die Inventur des gemeldten Staats Correggio zu seinem Begnügen zu geben,wie sie die Fürsten des gemeldten Correggio vorhin gehabt haben.
yg.) Betreffend das Heyrarhsgnt der durchlauchtigsten Infantiun Catharina.welches Mtf das Kauffhanß de Foiain dem Königreich Neapel verwiesen , und sich aufH Eachsgitt a»acht und vierzigtausend Ducaten jährliches Einkommen belaufet, oder auf eine derglei- Gavoyen undchen andere Summa, die sich in den Büchern der königlichen Rentkammer des gemeld»Modr»aiad1eu°ttn Königreichs wird finden , um welches Heyrathsgut zwischen dem Herzog von Sa-vsyen und dem Herzog von Moden« auch Streitigkeit ist; So gestehet Se. Catholi-sche Majestät ohne einigen Streit, daß sie daßelbige schuldig seyn, und weil sie willen-hieselbige zu zahlen , welchem unter den gemeldten Herzogen das Eigenthum des gesag-ten Heyrathsgut möge entweder durch Recht zugesprochen werden, oder welchem esdurch eine absonderliche Vergleichung, die sie unter ihnen mögten machen, möge ver-bleiben: So ist verglichen und abgeredet werden, daß Se. Catholische Majestät dieSachen, die das zemeldte Heyrathsgut betreffen, anjctzo soll eben in den Stand setzen,in welchem sie waren, da die Bezahlung des gedachten HeyrathgutS wegen Ergreiffungder Waffen hat aufgehört fortzugehen. Das ist, wann zu derselbigen Zeit, die Gel-der des gesagten HeyrathgutS wären sequesirirk und in sichere Hand gesiellet, so sollensie auch künfftig dahin gestellet seyn, bis der Streit der gemeldten Herzogen möge ent-weder durch ein ausgesprochen Eudnriheil im Gericht, oder durch einen Vergleich un-ter ihnen beygeleget seyn: Und wann zu obgemeldter Zeit der verstorbene Herzog zuModen« in dem Besitz und NieMng des gemelkten HeyrathgutS gewesen, also daß dieGelder nicht sequesirirk waren, so will Se. Catholische Majestät jctzo anfangen sie demgedachten Herzog zu Modena seinem Sohn, sowohl was anbetrifft die hintcrstelligeAusstand, die sich befinden werden, daß man sie wegen des Vergangenen noch schuldigsey, als forthin da» Gegenwärtige und Lauffende, von dem Einkommen des gemeldtenHeyrathgutS zahlen zu laßen: Jedoch soll von dem Ausstand alle Nießung, so lang dasHauß Modena die Waffen wider den Meyländischen Staat hat in Handen gehabt, ab-gezogen werden. Und in diesem lezten Fall sollen lndeßen dem Herzog zu Savoyen alleUrsachen, Rechten und Ansprüche verbleiben, dieselbigc vor Gericht zu verfechten undfortzusetzen, und eine Declaration auszuwirken, wem das Eigenthum des gemeldtenHeyrathgutS möge zugehören: Nach erhaltenem gerichtlichen Srruch, oder absonderst,chen Vergleich, der zwischen den gesagten Herzogen mögte vorkommen und geschehen,so will Se. Catholische Majestät ohne einigen Streit das Einkommen des besagtenHeyrathgutS demjenigen unter ihnen, welchem daßelbige durch einen gerichtlichen Sen-tenz vor Gericht, oder durch einem Vergleich, so zwischen den gemeldten Herzogen zuSavoyen und Modena, wird geschehen seyn, sich befinden wird, daß es lhme zuge-hört , abrichten und zahlen.
Und weil die gcmeldte Könige erwogen haben, daß die Streitigkeiten der ^aickreich un»andern Fürsten, ihrer Freunde und Anhänger, sie offtmahls wider ihren und der Spanien wellenKönige ihrer Vorfahren, glorwürdigen Andenkens, Willen, zu den Waffen gebrachtIhre Majestäten aber inniglich suchen und begehren, soviel in ihrem Vermögen ist, durch Pah- ,u des
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