Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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462 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

man gleich nach der Ratificirung exequiren, und sich weder Donationen, Conceßionen,Alienationen, Declarationen, Confiscationen, Lommissa. Unkosten, Verbeßerungen,Bey-und Endurtheil- welche denen abwesenden und ungehörten Partheyen ex Qc,n-rumacia gesprochen worden, hindern lassen. Diese Urtheile und Kes juciiearae, sol-len nichtig und eben so viel seyn, als wären sie nicht ergangen und nicht gesprochen: daßalso alle solche Leute in ihr Vaterland, oder zu ihren Gütern, wieder zu gehen freyeund völlige Macht haben, und ihnen frey stehen soll, ihre Zinse und Einkünfte selbstenzu genießen, oder anderswo, da und wo es ihnen belieben wird , ihre Wohnung an,zurichten : mit Ausschließung aller Gewaltthätigkeiten und Zwanges. Ferner sollen sieErlaubniß haben, ihre Güter und Einkünfte durch unverdächtige Leute zu verwalten,dieselben zu gebrauchen und zu genießen: ausgenommen die geistlichen Güter, welche diepersönliche Residenz erfordern., dann diese müßen auch in Person verwaltet und verse-hen werden. Endlich bleibet allen Unterthanen der beyden Partheyen freye Macht, ih-re bewegliche und unbewegliche Güter, Zinse und Einkünfte, die unter eines oder desandern Gebiete liegen, zu verkaufen, zu vertauschen, zu veräußern, zu versetzen, oderauch anders über selbige incer Vivos, und ulrimam Votunr^cem zu disponircn: der-gestalr, daß ein jeder Unterthan oder b.xrraneus diesclbigen kauften und adguinren könne,ohne daß er einer andern oder fernern Erlaubniß des Obern, als diejenige, welche indiesem Articul begriffen ist, zu suchen hat.

48. ) Waren einige Leneticia meclista, oder immeöiara, in währendem Krieg

vor einem oder dem andern Theil in den Ländern und Oertern, die ihnen damahls un-terwürfig gewesen, nach der Norm der alten Einsetzung, und auf den Fuß, der des-wegen aufgerichteten general - und parucularen Statuten, oder einige andere Dispositionoder Provision, wann sie vorn Pabst canonice geschehen, tauglichen LubjeÄ-s conferirtworden, so sollen diese sowohl, als diejenige ÜLnekicia Lccleti-ittica, welche vor ge-genwärtigem Krieg (in denen Oertern, die vermög dieses Friedens, wieder müßen re,siituiret werden,) auf diese Weise vergeben worden, denen gegenwärtigen Besitzern ge-mäßen werden: also daß sie niemahls, weder in deren Besitzung oder rechn: aßigcn Ver,Wallung, noch in Genießung deren Nutzungen, von jemand becimrächriger ober ver-hindert, oder unter deren Titul, es mag causia 8 oder pr..or«-rna seyn, recht-

lich belanget, eder auf einigerley Weise beunruhiget und beschweret werden können, mö-gen oder sollen. Nur daß sie dasjenige leisten, was ihnen in Ansehung ihrer Benefi,ckn oblieget.

49. ) Weil der gemeinen Ruhe oblieget, daß der zu Turin, den 29. Aug. 1696.zwischen Sr. Allerchristlichstcn Königlichen Majestät und dem Herrn Herzogen zu Sa-voyen geschloßene Frieden mit zu begrciffen und einzuschließen beliebet, mit der Maaß,daß er einerley Kraft und Gültigkeit mit diesem haben und verbleiben soll. Über daswird insonderheit alles dasjenige bestätiget, was in denen Friedens'chlüßen dem West,phälischenund Nimwcgischcn, wie sie oben wieder aufgerichtet,.dem Savoyischen Hausezum Besten beschloßen, und hier, als nämlich von Wort zu Wort wiederholet zu ach-ten ist. Doch mit der Bedingung, daß durch die geschehene Restitution«! Pi'gncrolsund deßen Dcpcndcnkien, in keine Wege diejenige Obligation möge geschwächet oder geän-dert werden, welche Se. Allcrchristlichste Königliche Majestät über sich genommen hat,nämlich den Herrn Herzog zu Mantua vierhundert und vier und neunzig tausend Gul-den zur Auslösung des Herrn Herzogs von Savoyen zu bezahlen : gestalten solches indem Westfälischen Friedensinstrument weikläuftiger erkläret worden. Und damit die-ses alles um so vielmehr besteifet werde , so geben alle und jede, an dem Geueralfrieden