unter der Regierung Ludwigs xiv. 4.6z
Theil habende Fürsten, diejenigen Angelobungen und Guarantien, die sie zu mehrererSicherheit murr sich aufgerichtet , dem Herrn Herzog von Savoyen und nehmen selb!«ge wieder von ihm an. . .
5O-). Doch soll durch Wiedereinraumung oder Restitution der Ocrker, Personen,Güter und Rechte, wie sie von Frankreich geschehen ist, oder noch geschehen soll, de»nen Wiedereingesetzten noch Wiedereinzusetzenden, kein neues Recht zuwachsen. Soll»ten sich aber Pratenstonen wider sie bey andern finden, sollen selbige, nach geschehenerRestitution, wasche deswegen gar nicht aufzuschieben ist, an gehörigen Orten fürgetxa»gen, examinirt und entschieden werden.
, 51.) So bald nun dieses Friedensinstrument von denen Extraordinairgesandtenund Gevollmächtigten unterschrieben und gesiegelt seyn wird, sollen alle und jede Feind»seligkeiten und Gewaltthaten, wie sie Nahmen haben mögen, alle Häuser, Weinberg - undWäldcr-Vcrheenmg und Veräsigung, auch alles Baumfällen aufhören. Es sollen gleichnach ausgewechselter Ratifikation, beyderseits Völker aus denen unbefestigten, und demandern Theil zustehenden Orten abziehen. Die befestigten Plätze aber, welche, kraftdieses Friedens müßen restituiret werden, sollen in dreysig Tagen nach dem ratificirtenFrieden, oder wann es noch eher geschehen kann, denenjenigen welche in vorhergehen»den Articuln benennet, oder wo sie nicht ausdrücklich benennet sind, denen, welche un,mittelbar vor der Destittikion im Besitz gewesen, ohne einige Abtragung oder Verer-bung der Festungswerke, Gebäude, sie mögen publi^i oder privara seyn, ohneVec»schlimmerung, oder Wiedcrabfoderung derer auf selbige gewendeten Unkosten, ohneeinige militärische Execution, welche unter diesem Verwände oder um einer andern Ur,sachewillen, möchte vorgenommen werden, ohne einige Abführung der denen Einwoh-nern zuständigen, oder kraft des Friedens zurück zu laßenden Sachen, evacuirt seyn; dleDcmolirung aber der Ocrker, welche sollen niedergerißcn werden , darüber man obeneinig worden, soll ohne Unkosten und Beschwerung des andern Theils, an kleinen Plä-tzen innerhalb eines Monats, an größer» aber innerhalb zweyer, oder wo es möglich,noch eher, völlig zu Ende gebrachtwerden. Es sollen über das ohne List und Gefährde, gleichnach ausgewechselter Ratificirung dieses Friedens, alle und schriftliche l)oau-
menra nicht nur diejenigen, welche die Oerter, so an Sr. KaiserNchcn Majestät und bestenStaaten und Gliedern wieder zu ersetzen ugd zu überlasten sind, betreffen , sondernauch alle diejenigen, welche aus der Kaürmer und der Stadt Speycr, und anderswoim Reich weggeführet worden, obgleich ihre Special-Mcldnng in diesem Friedensschlußnicht geschehen. Auch sollen die auf beyden Seiten gemachte Kriegsgefangene in völli-ge Freyheit ohne Lösegeld, und zuförderst diese, welche auf die Galeeren verdammet,oder sonsten wo aü opus publicu^ verwiesen worden, wieder eingesetzet werden.
52.) Und damit die vollkommenen Früchte des Friedens auf beyderseits Unter»thanen fein.bald fallen mögen, so ist man schlüßig worden, daß alle Contr'butioncnan Geld, Getreid, Wein', Heu, Holz , Vieh, und Mer andern Nahmen, wannsie auch denen gegentheiligen Unterthanen bereits auferleget, und Vertrags weiß schonbestätiget wären, nicht minder auch die Furagirung-n, welcher Gattung sie seyn mö-gen, in eines andern Gebiet, gleich vom Tage der Ratifikation an, gänzlich aufhören jund alles, was zu der Zeit aus dergleichen und andern Contributionen, Ansia wn undPreßnren ruckMig seyn wird , durchaus abgethan seyn und bleiben soll. Es sollen auchdie. in diesem Kriege, um welcher Ursache willen es seyn möge, verhaftete und'wegge-führte Geiseln, otzn^inigen Verzug, ohne Entgelt» wieder zugelaßen, und fteyinährVaterland abgefertiget werden.
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