464 Sammlung der vornehmsten Frledensschküße
5Z.) Es sollen auch, gleich nach unterschriebenem Frieden, die Commercien zwl»schen Jhro Kaiser!. Majestät und des Reichs, wie auch zwischen Sr. Allerchristl. Ma»jestät und des Königreichs Frankreich Unterthanen, welche in wahrendem Krieg verbot,ten waren, in die vorige vor dem Krieg übliche Freyheit gelangen, und dabey alle undjede Bürger und Innwohnere zu beeden Seiten, nahmentlich derer Reichs- und Han-seatischen Handels-Städte, zu Waßer und Land, völlige Sicherheit, das alte Recht ,die vorigen Immunitäten, Privilegia undVorkheile, welche durch feyerliche Trretaten,oder alte Gewohnheit erhalten worden, dergestalt genießen , daß nian hierinnen nachdem Frieden keiner weitcrn Convention oder Vertrage vonnöthen habe.
54.) Alles, worüber man in diesem Frieden einig worden, soll gelten, und vonewiger Dauerhafftigkeit seyn, beobachtet und vollzogen werden; dabey nicht geachtet,sondern vielmehr abgeschaffet und caßirct wird, alles dasjenige, was dem zuwider schei-nen , angezogen oder erdacht werden mag, ob die Sachen gleich so beschaffen wären, daßderen eigentlichere Meldung hätte geschehen sollen, oder die Abschaffung und Annulls,rung nichtig oder unkräffrig zu nennen scheinen könnte.
ee.) Es soll beeden contrahirenden Theilen frey stehen, diesen Frieden und deßmBeobachtung mit Allianzen, Vestungen, die auf eigenen Grund und Boden, außeroben nahmentlich ausgcnommenen Plätzen, nach Belieben mögen erbauet und erweitertwerben, mit Besatzungen und Wachten oder andern zu feiner Vertheidigung taugendenMitteln zu Versichern. So soll auch sowohl andern Königen , Fürsten und Republi-quen, als auch dem Könige in Schweden, als Mittler, gleich als in Krafft des West,phalischen Friedens, selbigen handzuhaben, der Kaiser!. Majestät und dem Reich, wie«uch Sr. Allerchristl. Königl. Majestät Guarantic zu leisten, erlaubet seyn.
56.) Und weil Se. Kaisers. Majestät und das Reich, bcnebst Sr. Allerchristl.Majestät mit dankbaren Gemüth erkennen, die unermüdeke Sorgfalt, und nachdrück,lichen Dienste, welche der großmächkigste König in Schweden, zu Wiederbringung derallgemeinen Ruhe angewendet, so ist beyderseits beliebet worden, selbigen mit seinenRechten und Provinzen in gegenwärtigen Tractat in bester und beständigster Form nah»Mentlich mit einzuschließen.
5".) Ferner werden in diesem Frieden, im Nahmen Jhro Kaiser!. Majestät unddes Reichs, außer oben bemcldeten Mitgliedern des Reichs, auch die übrigen Churfür,sten , Fürsten, Stände und Glieder des Reichs, und unter diesen absonderlich der Bk,schoff und das Bißthum zu Basel, mit allen ihren Gebieten, Prärogativen und Rech,ten, mit begriffen. Nicht weniger auch die dreyzchn schweitzcrischc Canrons, mit ihrenBundSgenoßen, nahmentlich die Re. ublik und Stadt Gens, und deren Dependentien,die Stadt und Grafschafft Neuburg (Neu - Chatcll) am See, neben den StädtenSt. Gallen, Mühlhguscn und Bicl, denen drey Rhätischen Bunden und Granbündcn,sieben Walliser-Zehenden, »W der Abt von St. Gallen.
5 8-) Im Nahmen Sr. Allerchristl. Königl. Majestät werden ebenfalls darunterdie dreyzchn jchweitzerischen Cantonö, und deren BundSgenoßen, auch nahmentlich diekelp. der Walliser mit eingeschloßen.
59-) In diesen Frieden sollen alle diejenige, welche vor ausgewechselter Rakisica,tion, oder nach derselben innerhalb sechs Monath von einem und dem andern Theil, ausgemeiner Einwilligung werden ernennet werden, mit aufgenommen seyn.
60.) We,