unter der Regierung Ludwigs xiv. 48;
ktt erivehntem Tractate vom achten November 170;. das Vigevano, oder deßen Eqnk-valent, nebst den Znbchörungen und Dependenticn fothaner Ceßlonen betrifft, ihrebeständige Krafft und Gültigkeit behalten, und ihre Wirkung unwidersprechlichhaben sollen, unangesehen aller darwider lautenden Reftripte, Decrete oder Acten.
Se. Königl. Hoheit lind Deroselben Nachfolgere sollen keineswegs gestöhret oder belä,stigek werden in dem Besitz und Genuß dieser Länder und Rechte, unter wclcherleyUrsachen, Forderung, Recht, Tractat oder Vertrag es geschehen möchte; auch nichteinmahl durch diejenigen, die sonst einigen Anspruch anf das Momferrat machen könn-ten ; welche Prätendenten schadloß gehalten werden sollen, nach Innhalt des erwehntenTractatS vom achten November 170z. Se. Allerchristl. Majestät verspricht vor sich undDero Nachfolgere, weder direkte noch indirecte einigem Prinzen oder einiger Person zufavorifiren oder heyzustehen, welche sich besagten Ceßlonen widersetzen wollte; und Sieverpflichtet sich vielmehr nebst der Königin von Großbritannien gemeinschafftlich ihreDienste und Macht anzuwenden, das, was in solchem Arkicul und vornehmlich wegenVigevano cnthÄten, steiff und feste zu vertheidigen. Der Ausspruch, welchen die dar-ju erwählten Auskrage den sieben und zwanzigsten Iunius l -> k 2. darüber gethan, sollüber dieses seine Krafft und Gültigkeit behalten, und man soll alle Mittel vorkehren,daß nach dem Gutbefinden derer Garants des TractatS vom achten November « 72z.die liquidirten Anforderungen, binnen sechs Monathen, Sr. Königl. Hoheit bezahletwerden.
8.) Gleichwie durch schlimme Zufälle, und durch die Fatalitäten des KrlegS, Frwhekt derdie Lander Sr. Königl. Hoheit von Savoyen allenthalben offen stehen; also hat man Gränrdefcstt.für gut befunden, daß, nachdem die Sachen nicht mehr im Stande, wie sie nach den kür Sa«
vorhergehenden Friedensschlüßen und Allianzen gewesen, besagte Königl. Hoheit ihre verschal«
Frontier-Plätze, zur Beschützung Dero Länder, fertificiren möge, welches zur Sicher- 'heir und Ruhe von Italien gar viel beytragen kan. Solchemnach stehet es Sr. Kö-«igl. Hoheit frey, dergleichen Fortificationen anzulegen, wie Sie es rathsam befindet,
«n allen Enden und Orten, welche ihr durch gemeldete Traktaten, von einer oder der«tndern Part abgetreten würden ; unerachtet aller etwa» vorher darwider ergangcnenConventionen und Abreden.
Se. Königl. Hoheit von Savoyen hat begehret, daß der Fürst von Mona-. Die Strittig-eö das ÖvD-mum 6i ciLtuir, über Menton und Rocabruna Deroselben gestatten, unddarüber von Sr. Königl. Hoheit die Investitur, wie es von Dero Vorfahren gesche, Monaco durchhen, ordentlich suchen solle. Dannenhero ist matt eins worden, es relpeLkiVL bey dem Frankreich undAusspruch Sr. Allerchristl. und Großbritamrffchen Majestäten bleiben zu laßen, welchen Englands Ber-ste innerhalb sechs Monathen nach Unterzeichnung dieses TractatS geben wollen. Umdeßwillen,sollen die Partheyen ihre ^a-ionLS und firulos suris, in Zeit von drey ^ 'Monathen, an die Deputirten beyder Majestäten nach Paris einsenden. »
ro.) Das ordinaire Commerciam in Italien soll bleiben und gchandhabet werben/ BeybehMugrvle es zu Zeiten Carl Emanuel des >. Herzogs vott Savoyen, Sr. Körstgl. Ho» deeEomnntclr»heil Vater , bestellt gewesen; und man wird vurchgehends in allen Dingen, zwischen Iceyhette»,dem Königreich und konigsichen Ländern mit den savoyischen Landen, dasjenige obfervkrcn und rhmr, was bey Lebzeiten Carl EManuels des U. geschehen, mit Bezah/kung vex Zölle rmv Accisen von alle dem , was beyderseits über Srrsä/ Savoyen, Ve rU-voisin und Villafranra paßirct. Die französische Schiffe sollen ihre alte Auflage,-!,ro>r V,ÜL ranelie genannt, aufs neue bezahlen/ wie zir Zeiten Carl CmatUUS.. S; uns darwikder soll sich niemand setzen , er sey wer er wolle, wie es sonst bise
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