486 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße
her geschehen. Die Couriers und ordinairen französischen Posien sollen wiederum freydurch das savoyische Gebiet paßiren, jedoch ,ihr Reglement beobachten, und von denKaufmannswaaren, so sie bey sich führen, zahlen, was gesetzt isi.
Freyhelt für i,.) Der Allerchrisil. König williget in die Bitte Sr. Königl. Hoheit, und um§.^oyen,die!!i demselben alle Proben Dero aufrichtigen Freundschafft zu geben, consenriret Dieselbe,§geneLönoerey- daß Se. Königl. Hoheit alle Dero in Poitou und Bugey gelegene Ländereyen, Güter«aj» verkaufen, und Effecten verkauffen könne, ohne daß im Nahmen des Königes jemand von denköniglichen Offizieren einige Hinderniß daran machen dürffte. Se. Majestät beg'ebetsich deßhalben, in Faveur gedachter Kämst. Hoheit und Dero Nachfolgere, auch an,derer Acquisitorcn, aller Rechte und Ansprüche, welche sie sonst jetzo oder inskünftig«auf diese Ländereyen in Buqey, und das, w-,s gezenwärkig an Scwoyen gehöret, ma-chen könnten. Wie dann Se. Majesiät an Se. Hoheit, auf bedürfenden Fall, die un-widersprechliche Eigenthümlichkeit gedachter Ländereyen sowohl für dieselbe, als auch fürDero Nachfolgere und künftige Acquisitorcn cedirek, welche hiemit in Ansehung Sr.Majestät eine vollkommene Sicherheit haben sollen, ohne einiges weiteres Patent, bloßund allein in Krafft dieses TractatS.
Arrestenllaßung * r.) Die völlige Arresicntlaßung isi beyderseits accordiret von allen Gütern undaus die in Ze k Effecten, die von wegen des Kriegs beyderley Vasallen und Unterthanen, es sey a»des Kriegs ae» was Ort es wolle, weggenommen und consiscirct worden. Und also sollen diesemnachriommeneu Gu» gemachte Repreffalien, Wegnehmungen, Confiscationen, auch derselben Verschen-Mzugestanden. und Einräumungen völlig vernichtet und aufgehoben heißen, wie auch die auf
solche Güter geschehene Verpachte und Verleihungen, von welchen die Gefälle gleichnach Unterzeichnung dieses Traclats den Eigenthumsherrn zu bezahlen.
Gültigkeit der * 3 ') Die im concraäiökorio vor kompetenten Richtern, und nach behängengefallene» Verfahren gesprochene Rechtsurtheile sollen gelten, und die condemnirte Parchei sollRechtssprüche, nichts darwieder einzuwenden haben, es sey dann durch den ordentlichen Weg Rechtens.
UnaesaumkeDe,zablunq b-vdrr-feits Unter, h'ncn,sie:mKriegkicferung ge-than.
Freylakuna derKriegsg. fange«
nen.
Besestisung vor-heriger Hnr-drnsschläße.
14.) Sr. Königl. Hoheit Unterthanen, welche zum Dienste Sr. Mc jesiär odervor Deroselben Entrepreneurs, Partisans und Commißarien, oder die in Dero Dien,sten stehen, ungleichen zum Unterhalt der französischen Trouppcn , Officicrs und Sol,baren, gewiße Liefferungen über sich genommen, und auch geleistet, sollen binnen kur-zer Frist, auf ihre Rccepiffc, oder auszuweisende Obligationen, baar bezahlet, und ih-nen deßhalber von Ihro Majestät gute und schleunige Iustitz administrirct werden ; imGegentheil verspricht auch Se. Königl. Hoheit den französischen Unterthanen hicrinne»ein gleiches zu thun.
r^.) Alle Kriegsgefangene und beyderseitige Unterthanen, so hier oder da in die-sem Kriege hinweggcnommen, und in Arrest gehalten worden, sollen von beyden Thei-len , krafft dieses Friedens, alsobalK in Freyheit gestellet werden.
16.) Die Artikel des Münsterischen, Pyrenäischen, Niemwegischen, Ryswi'cki-schen, und anderer Friedensschlüße, in so weit dieselbige Se. Königl. Hoheit angehen,und vornehmlich der Turiüische Friedensschluß An. »696. sollen dergestalt gehalten un-beobachtet werden, (in so weit ihnen nämlich der gegenwärtige Friede nicht widerspricht)als wären sie allhier von Wovt zu Wort stipuliret und eingerückt; vornehmlich in An-sehen derer Lehen, so Se. Königl. Hoheit angehen, ungeachtet aller Rescripte, Decket«und Provisionen, so darüber diesem entgegen gegeben seyn möchten.
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