494 Sammlung der vornehmsten Fri'cdcnöschlüße
über NrusHate» erwehnten Fürstenthums, oder in einigen zu selbigen gehörigen Ländereyen und«nb Vaiangin. Stücken je zu siöhren , da sie zugleich ferner versprechen, daß die Innwohner diesesFürstenthums, in ganz Frankreich und allen dahin gehörigen Staaten, eben die Rech,te, Freyheiten, Privilegien und andere Vorzüge genießen sollen, deren sonst derSchwerer, und dahin gehörige Innwohner sich zu erfreuen haben , und Ihre Aller,christlichste Majestät ihnen solche zugestanden, ehe Ihro Königliche Majestät in Preus-sen erwähnten Fürstenthums von Neufchakei und Valangin sich bemächtiget. Zu meh,rerer Bekräftigung alles deßen , machen Ihro Allerchristliche Majestät durch dieses sichganz absonderlich verbindlich, keinen ihrer Unterthanen, wer der auch sey , in keiner»ley Wege, weder heimlich, noch öffentlichen einigen Beystand zu leisten, und zuzu,geben, daß von selbigem Ihro Königliche Majestät in Preußen, oder Dero Erbenund Nachfolgers in dem Besitz mehr erwähnten Fürstenthums von Neufchatel undVa-langin gcstöhret würden.
Völlige Abtre» In Betracht, daß Ihro Königlich« Majestät in Preußen nichts mehr
tuug des Für» suchen, als daß all« und jede Gelegenheit zu einigem Wiederwiüen und Streite aufge,stenchmnS Ora- hoben werde, als begeben sie, aus Wohlneigenheit gegen Ihro Merchristkichste Waje,nun an Frank stär und Dero Nachfolgers, vor sich, ihre Erben und Nachfolgers, sich «.uf ewig allerreich» Rechte und Ansprüche, die sie so wohl auf das Fürsienkhum Orange, als auch auf die
in der Grafschaft Burgund gelegenen Herrschaften und Ländereyen von Chareaubeliard,und deren Dependenzien haben könnten ; dergestalt, daß alle und jede Nutzungen, je-tzige Und zukünftige, ohne alle Ausnahme, dem Allerchristlichsten König, deßen Erbe«und Nachfolgern, oder wer daran Anspruch haben könnte, künftighin überlastenseyn sollen.
Gentrakbming Und damit diese Renunciation desto mehr Kraft und Verbindlichkeit habe, sofür übrige Prä« verspricht und übernimmt der König in Preußen auf sein königliches Wort, Ehre undtendeimn dnns Treue, den Erben des verstorbenen Prinzen von Naßau, Stadrhakters von Krießland,Fürstenthums. durcheil» Equivaient, wegen ihrer auf erwähntes Fürstenrhum und deßen Dependeu,tien, habenden Ansprüche, ein Genügen zu thun, dergestalt , daß ftlvige nicht sollenbefugt seyn, den Allerchristlichsten Könige und deßen Nachfolgers, an dem ruhigenBesitz besagter Lande einigen Eintrag zu thun , oder solche in Anspruch zu nehmen.Es sollen auch alle diejenigen, die aus oft crmrldten Fürstenthum sich weg wendenwollen, ein ganzes Jahr lang, vom Tm:e der erfolgten Ratifikation dieses TrartatS- . ,, . an zu rechnen, die freye und ungehinderte Erlaubniß haben, solches mit ihren beweglichen
lurrlskn E' Güten», nach eigenen Gefallen z» thun, und sich niederzulaßen, wo es ihnen gefällig.
' ' So viel aber ihre unbewegliche Güter anbelanget, die in den Fürstenthum Kranken
oder andern Orten gelegen, so soll ihnen ebenfalls frey stehen, selbige nach jedes OrtsGewohnheit ungehindert zu verkauften, oder zu verwahren, und so lange, bis sol-ches geschehen, verwalten zu laßen.
Eben dergleichen Freyheit sollen auch diejenigen genießen, die sich bereits hin»weg begeben, und sie an dem Verkauf ihrer Güter ganz nicht verhindert werden.
Bevbehalkung Dem Könige von Preußen soll anbey frey stehen, den Nahmen des Fürstenthumsdes Lituls von Oranien, demjenigen Theil von Ober, Geldern, so an ihn abgetreten worden, beyznle,Oranien. ge», wie auch den Titul und Wappen von selbigen ferner zu führen.
Slmnhmuns der r i.). Ihro, Allcrchristl. Majestät und der König in Preußen wollen geschehenenglischen G<p laßen, -aß die Königin in England, die durch den unermüdeten Fleiß ihrer auf demrantie. Congreß