unter der Regierung Ludwigs xiv. 49;
Congkeß z» Utrecht befindlichen epSkaordinairewAmbassadeurS und Gevollmächch'gten zstdem wichtigen Weck des Friedens so viel beygetragen, dem Allerchristl. Könige undIH,rer Majestät in Preußen versprechen, nebst den andern Königen und Prinzen, die die,ser Versicherung etwa beytrepen wollen, gegenwärtigen Frieden guarantiren, und sichdahin verbindlich machen könne, daß alle dem, so in selbigen entweder überhaupt oderinsonderheit versprochen worden, genau nachgelebet werde.
12.) Die dreyzehn Cantons der Republik Schweiß, nebenst ihren BundSgenos, Ttnschlicßus-sen und Alliirten, sollen sowohl voy Seiten Ihrer Allerchristl. Majestät als auch des der Schweißer«Königs in Preußen, in gegenwärtigen Tractat mit eingeschloßen seyn, vornehmlich^""*^'aber das Fürsteurhum Neufchatel und Valmgin, die Republik und Stadt Genf, ne-benst ihren Dependentien, wie auch die Städte St. Gallen, Mülhausen und Bienne,nebst den sieben Gemeinden, oder von Valais, und dann die Graubünder, nebst ihrenDependentien.
1;.) Endes unterschriebene extraordinaire Ambassadcurs und Gevollmächtkgte Ternrln;ur Ra«versprechen, daß dieser Frieden, so wie er allhkr abgehandelt und beschloßen ist, von^A^EuS,Ihro Allerchristl. Majestät und dem Könige in Preußen vollzogen und ratificiret, dr'e.AA„a,"^Ratification auch in rechtmäßiger Form binnen vier Wochen, von Tag gegenwärtigerUnterschrifft an zu rechnen, auf behänge Art, gegen einander ausgewechselt werdensollen. -
Zu Beglaubigung deßcn allen, es mag überhaupt oder absonderlich abgehandeltseyn, haben obbemeldte eptraordinaire Ambassadcurs und Bevollmächtigte diesen Friea-densschluß eigenhändig unterschrieben und besiegelt. Geschehen zu Utrecht am Rhein,den i i. April 171z.
Absonderlicher Artikel.
Nachdem Ihro Allerchristl. Majestät den König in Preußen vor elnen König Franjöflschehält und erkennt, darbcy wünschend, ihme alle, mit der königlichen Würde verknüpf-und «'»ani-chete Ehre, bezeigen zu können, als will besagter Allerchristl. König zu einem desto rneh, ^ew'lliauaa detrern Beweis Dero ssnderbahren gegen den König in Preußen tragenden Affection,und zu einem Zeugniß, wie sehr sie vor Ihro Person Dero Hoheit befördert wißenmöchten , durch dielen Artikel sich dahin erkläret und verbindlich gemachet haben, undzwar so wohl vor sich und Dero Nachfolgere, als auch im Nahmen des durchlauchtig,sten und großmächtigsten Fürsten, Philipp des V. Königs in Spanren, und deßenNachfolgere, vermöge der von selbigen erhaltenen Vollmachten, daß sie, Ihro Aller,christl. Majestät nebenst dem Catholische» Könige, dem Könige in Preußen und deßenkönigliche Kronerben, von nun an und zu ewigen Zeiten , den Titel von Majestät ge-ben wollen, ohne daß solches zu einiger Zeit, oder unter einigen Vorwand wieder solltegeändert werden können. Sie wollen auch den Preußischen Ministern, sowohl vom er»sten als andern Range, nicht nur die sonst gewöhnlichen Ehrenbezeugungen, sondernauch die nachhero eingeführten eben auf die Art erweisen, gleich wie selbige die Mini,stri von andern Königen genießen, sondern deßfalls einigen Unterschied zu machen. DerAllerchristl. König verspricht hierbey von dem Catholischrn Könige die Ratification deßcnallen, binnen zweyen Monathen, zu verschaffe».
Im übrigen soll dieser Artikel von eben der Gültigkeit seyn, als ob er dem heutgeschlosiencn Frieden von Wort zu Wort wäre einverleibet worden, soll auch die Ra-tifikation von selben, binnen eben der Zeit, die wegen jenes gesetzek worden, beyderseits
erfolg-