unter der Regierung Ludwigs xrv. 5 zr
-aß in dergleichen Zufällen die Bedingen deßeibcn Waffenstillstandes ihre vollkommeneKraffk behalten, und alle Eroberungen, so in der britannischen, oder Nordsee, oderanderswo geschehen, nach dem Einhalt deßelvcn wohl und wahrhafftig regulirel werdensollen.
«7 ) Falls es aber durch Unbedachtsam -und Unvorsichtigkeit, oder einer andern ^esthaltungbie«Ursache sich begeben möchte, daß ein oder anderer Unterthan gedachter Ihro Ma-ft^ Friedens,jcstät Majestät etwas thun oder begehen möchte, wodurch gegenwärtiger Trackat ^ unaeaL*nicht observiret würde, oder weßhald einer von denen darin» begriffenen Artikeln feine ttt. ^Wirkung nicht haben solte, soll darum dieser gute Friede, Glcichstimmigkeit und Cor-respondenz zwischen der Königin von Großbritannien, und dem Catholischen König nichtbeschweret, verhindert, noch aufgehoben werden, sondern derselbe feine völlige vorigeKrafft und Vigueur behalten, sothaner Unterthan aber soll seine That selbst verantwor-ten, und der Strafe, welche nach Befinden die Gesetze und Regeln des Völkerrechtsmitbringen, sich unterwerfen.
i 8 -) Daferne jedoch, (welches GOtt verhüte) die jetzund verglichene Mißhelttg, Termin lich hin,keiten zu einiger Zeit zwischen Ihro Königl. Majestät Majestät sollen erneuert werden, der
und in einen öffentlichen Krieg ausbrcchen, sollen alsdcnn die Schiffe, Kaufmannschafft Ruptur. ^und Güter, beweg-und unbewegliche, beyderseitigen Unterthanen zugehörig , welchesich alsdcnn in den Hafen oder Gebiet des Gegenparts befinden, nicht confiscicet, oderbeschädiget werden; im Gegentheil beederscitigcn Unterthanen soll man die Zeit vonsechs Monath geben, um ihre vorgemeldte Sachen oder einige andere Effecten zu ver-kauften , oder ohne einige Verhinderung von bannen abzuholen, und wohin es ihnengefällig, bringen zu laßen.
ry.) Die in folgenden Artikeln gemelkte Könige, Fürsten und Stände, und alle Einschließungandere, die mit allgemeiner Zustimmung von beeder Seiten werden ernennet werden, ErrcrPuißaa-vor Auswechslung der Ratificätionen, ober innerhalb stchs Monaten hernach, sollen zum ^ '
Zeichen aufrichtiger Freundschafft in diesen Tractat mit eingeschloßen werden, maßenIhro Kömgl. Majestät Majestät überzeuget sind , daß sie alles hierinneu begriffene ra-tificiern werden. -
2 o.) Alles, was der FriedenStractat, der zwischen Sr. Königl. Majestät von ^^"ligung «.Spanien, und Sr. Königl. Majestät von Portugal geschloßen werden wird, begreifet,soll, nach vorgangiger Approbation Sr. Königl. Majestät von Großbritannien, vor giMchcnFnt'ein wesentliches Stück dieses TractatS gehalten werden, auf diesclbige Weise, als oböens.derselbe von Work zu Wort hierin» stünde: Ihro Königl. Majestät von Großbritannienpräsentiret sich überdiß selber als Versichern und Guarandriee gedachten FriedcnstractatS,und gelobet, daß solchem seinem wörtlichen Innhalt nach, nachgeleber werden solte,nur zu diesem Ende, damit derselbe dcstomehr ungekrankct und heilig gehalten werden möge.
2!.) Der FriedenStractat, so heute diesen Tag zwischen Sr. Catholischen Ma- Bestätigung»,jestät und Sr. Königlichen Hoheit dem Herzog von Savoyen gcschloßen worden , jst Euaraul.e desins besondere in diesem Traetat niit begriffen und befestigt, als wenn derselbe ein we, ^
sentsicheö Stück dcßelben, und allhier von Wort zu Wort eingefüget wäre, und Ihro uao Savoyea.Königliche Majestät von Grosbritannlen declariret ausdrücklich, daß sie sich an den dar-in» begriffenen Termin der Versprechung und Guarandie verbunden achte.
22.) Der Durchlauchtigste König von Schweden, mit deßelben Königreich oder Echkedk«,FIs,Herrschaften, Provinzen und Rechten, und die Allerdurchlauchsten Fürsten, der Gcnuß'derGroßherzog von Toscana, und den Herzog von Parma, zustimmt derselben Völker Comnirrurey,und Unterthanen, und ihren Freyheiten und Vortheilen in Ansehung des Commercii, heil in dielensollen diesen Traetat auf die beste Weise mit einverleibet seyn. Tcackat einge«