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tO. DIE MAASSEINHEITEN.
4er angenommenen Abplattung und anderen Voraussetzungen ver-schieden ausfälit, jedenfalls nicht beträchtlich abweichen. Nachden letzten Arbeiten von Bessel ist der wahre Meter gleich443,334 Pariser Linien.
In England ist die gesetzliche Längeneinheit der Yard =3 Fuss, so bestimmt, dass 39,13929 englische Zolle gleichsind der Länge des Secnndenpendels in der Breite von London.
Die Vergleichung der gebräuchlichsten Längenmaasse mitdem Meter führt zu folgenden Werlhen :
1 Pariser Fuss = 0,324839 Meter.
1 Wiener „ = 0,316102 „ in den österreichischen
Staaten eingeführt.0,313854 „ in Preussen gebraucht.
0,304794 „ auch in Russland ein-
geführt.
auch in Baden gesetzl.
1 Rheinländischer1 Englischer
1 Schweizer „ = 0,300000
1 Alt-römischer „ =r 0,295900 „
Es ist demnach t/,44 Pariser-Fuss, oder 1 Pariser-Linie =2,256 Millimeter; 1 englischer Zoll = 25,400 Millimeter.
Zu Fläch enmaassen werden die Quadrate der Längen-maasse verwendet. Besondere Flächeneinheiten sind in der Land-wirtschaft eingeführt und mit eigenen Benennungen bezeichnet.
Die körperlichen, oder Cubicmaasse, Volumen-einheiten, sind die Würfel der Längenmaasse und tragen,je nachdem sie für feste Körper oder für Flüssigkeiten bestimmtsind, besondere Namen. Im metrischen System ist, für festeKörper
1 Stere — 1 Cubicmeter,
für Flüssigkeiten
1 Liier = 1 Cub. Decimeter.
Im schweizerischen System ist
1 Viertel =15 Liter = V 9 Cub. Fuss.
1 Maass = ly 2 Liter = '/ 18 Cub. Fuss = y l0 Viertel.