ggo XXV. Cap. Plan für eine auswärtige Handlung
nis stehn; das ist, man muss niemand zumuthen, daß er für jeden gering*fchätzigen, obgleich für ihn selbst höchslwichtigen Erwerb eines zu feinemUnterhalt nöthigen Artikels dem Staat gerade so viel bezahlen soll, als dieserdeswegen von ihm das Jahr hindurch, verlangen könnte.
Ich glaube, in den Ländern, wo eine oder die andre von diesen zwoRegierungsformen eingeführt ist, in Ansehung des Gesichtspuncts der Taxen-hebung, einen merkwürdigen Unterschied wahrgenommen zu haben.
Wo die Regierung blos monarchisch ist, da scheint der Fürst über denzunehmenden Reichtum gleichsam eifersüchtig zu seyn, und beschwert dahermit seinen Taxen Leute, welche reicher werden. Unter einer eingeschränk-ten Regierung aber ist die Absicht der Taxen vornemiich auf Leute, welcheärmer werden, gerichtet.
Solchergestalt legt der Monarch eine Taxe auf die Industrie; Wo jeder-tnan nach Proportion desGewinnsts geschätzt wird, den er bey seiner Profes-sion machen zu können fupponirt wird. Das Kopfgeld und die Steuren sindebenfalls dem supponirten Wohlstand derer, die damit belegt werden, pro-portionirt. Diese und andre ähnliche Abgaben sollen (wie es heisst) auf dieEinführung einer Gleichheit in der Last, welche die Unterthanen tragen, ab-zielen, indem die Indüslriösen und Geldsammler nach Proportion ihrer Ge-winne zu contribuiren angehalten werden, obgleich der Hauptfonds, worausdiese Gewinne entspringen, vor den Augen des Publici verborgen bleibt.
Bey eingeschränkten Regierungen sind die Auflagen allgemeiner auf dieConsumtion gerichtet. Sie ermuntern zur Industrie, und lasten dem Fleißigenden völligen Profit davon, damit er einen Fonds vor sich bringen könne.Wenn dieser Fonds gemacht ist, das ist, wenn er aufhört zuzunehmen, sofängt er gemeiniglich an, lieh zu vermindern; denn die Anzahl kluger Leute,die nicht mehr verzehren, als ihre Einkünfte tragen, ist sehr klein. Diesem-nach ist die Verschwendung des in den Händen der Privatpersonen befindlichenReichtums dasjenige, was den Staat bereichert. Auf solche Art wird dieLaufbahn zur Armuth nur ein wenig verkürzt. Der Verpraster würde, wenner lange genug lebt, doch noch seinem Vermögen ein Ende sehen. Daher ge-schieht ihm nicht Unrecht, wenn man einen Theil seines Reichtums in dieöffentlichen Gasten übergehen lässt; und der Staat befindet sich sehr wohldabey.
Nur