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I. Band.
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398 XXVI. Cap. Ifiesich die Balanz des Reichtums

der ausgegeben werde. Scheint nicht, wenn wir die Sache aus diesem Ge-sichtspunct betrachten, die Balanz zum Vortheil des Gläubigers, und zumNachtheil des Staats überzuschlagen, sobald das Geld wieder ausgegeben ist?Ich antworte Nein; weil ein Staat, indem er das geborgte Geld ausgiebt, in An-sehung seiner Gläubiger eben so reich bleibt, als zuvor. Das Volk ists, dasdie Interessen zahlen muss, wofür es vorn Staate kein vollständiges Aequiva-lent, das transferirt werden könnte , bekommt.

2. Hier wird es nun heissen: Also erscheint ja die Balanz zum Vortheildes Staats und zum Nachtheil des Volks? denn dies flieste aus meinen ange-führten Grundsätzen, da ich gesagt habe, daß in Fällen, wo für persönlicheDienste Geld gegeben, und nichts Transferirliches wieder dagegen empfan-gen wird, die Balanz sich augenblicklich zum Vortheil dessen neige, der das.Geld empfangen hat.

Hierauf antworte ich: Was die vorn Volk bezahlte Zinsen betrifft, soempfängt solche der Staat nicht für sich, sondern für seine Gläubiger. Diepersönlichen Dienste werden sodann als bereits bezahlt vorausgesetzt; unddie Balanz hatte sich schon geändert, ehe die Zinsen fällig wurden. Demnachändert sich die Balanz zwischen dem Staat und dem Volke nicht.

Wenn, zur Bezahlung der Interessen von bereits ausgegebenem Gelde,Taxen gehoben werden, so giebt, auf einer Seite das Publicum kein adäquatesAequivalent, und, auf der andern Seite, wird es, in Rücksicht auf das Volk,eben so wenig reicher, als es durch das Ausgeben des geborgten Gelds, inAnsehung der Creditoren ärmer wurde. Da also indem Zustand der beidenParteyen keine Veränderung vorgeht, so sehe ich nicht ein, wie wir die ge-ringste Veränderung in der Balanz des Reichtums zwischen ihnen vermuthenkönnen. Itzt werden wir aber sogleich schen, zwischen wem eine solche Ver-änderung Statt finde.

z. Die Balanz zwischen den Gläubigem und dem Volk ist es, was, inunserm Exempel, dem ersten Ansehen nach, hauptsächtlich in Bewegung zukommen scheint, weil die Gläubiger, vermöge des Darleihens, eine bestän-dige Wiedererstattung vorn Volk erhalten. Gleichwol findet sich hier keinewahre Balanzveränderung, die entweder dem Anleihen, oder auch dem aus-gegebenen Geld angemessen wäre ; i) weil die Gläubiger selbst ein Theildes Volks sind, und zu allen den Imposten und Staatsausgaben, welche die

regel-