Band 
I. Band.
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über Handlung und Industrie.

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Die Geldbesitzer bann der Staatsmann durch allerley Lockungen undAufmunterungen dahin vermögen , einen Theil ihres Geldes unter die armenLeute kommen zu lassen: aber nie muss er sie, zum Nachtheil ihrer Nach-kommenschaft, dazu zwingen. Immerhin mager, wenn er kann, den Rei-chen einen guten und nützlichen Geschmack an Ausgaben beizubringen su-chen; hieran handelt er sehr wohl: aber nie muss er der Verschwendung deshaaren Geldes in der Absicht Einhalt thun, um Privatpersonen beim Wohl-stand zu erhalten. Er überlasse diese Vorsicht der eigenen Klugheit eines,jeden Particuliers. Ein Jeder hat unstreitig eben sowol ein Recht, feineNachkommenschaft zu erhalten und zu versorgen, als ein Staat das Recht hat,die fortdaurende Wohlfahrt der ganzen Gemeinde zu besorgen. Die Com-bination aller Privatinteressen ist dasjenige, was die gemeine Wohlfahrt aus-macht. Hieraus schließe ich, dass, wofern nicht die stärksten Gründe, dasGegentheil zu thun, vorhanden sind, der Staatsmann den mit liegenden Gü-tern Angesessenen die perpetuirlichen Substitutionen des Eigentums eben so inihrer Freiheit lassen sollte, als es denen, welche viel baares Geld haben , er-laubt seyn müßte, solches in Kästen zu verschließen.

Achte Frage. Was für Grundsätze haben einen Einfluß auf die Errich-tung der Handlungscompagnien ? und was für Wirkungen bringen diese aufdas Handlungsinteresse hervor?

Die Grundsätze, welche die Compagnien betreffen, stehen in genauerVerbindung mit den Grundsätzen, auf denen die Zünfte beruhen, und diewir im 2jten Capitel untersucht haben. Beide haben vortreffliche Folgen,sind aber auf gleiche Art dem Misbrauch unterworfen. Eine gehörige Erwä-gung der Grundsätze ist das beste Mittel, erstere zu befördern, und letzte-rem vorzubeugen.

Die Vortheile der Handlungscompagnien bestehen in diesen zweyStücken.

1. Indem sie die Fonds verschiedener Handelsleute miteinander verei-nigen, so kann die Compagnie solche Geschaffte treiben, die das Vermögeneiner einzigen Person weit überschreiten.

2. Indem sie die Interejfen verschiedner Handelsleute , welche ihr aus-wärtiges Commerz auf den nämlichen Gegenstand richten, miteinander ver-einigen, so wird die Cpncurrcnz zwischen ihnen auswärts aufgehoben; und

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