L XXX. Cap. Vermischte Fragen und Anmerkungen
was auf solche Art gewonnen wird, ist eben so viel klarer Profit, nicht nurfür die Compagnie, sondern auch für die Societät, deren Mitgliedersie sind
In Rücksicht auf diesen letztem Umstand haben Handlungsgesellschaf-ten , die sich zu einer auswärtigen Handlung miteinander vereinigt haben,einen Anspruch auf Privilegien von ziemlich weitem Umfang. Doch solltensolche Associationen nicht stärker aufgemuntert und begünstigt werden , alsum des gemeinen Besten willen unumgänglich nöthig ist. Das Publicummag sinnreichen, indüstriösen und erfindsamen Privatpersonen Belohnungengeben, und Privatunternehmungen, so weit es billig ist, unterstützen: aberjede Aufmunterung muss auf Kosten der ganzen Gemeinde , nicht aber be-sondrer Classen der Einwohner, geschehen.
Der Nachtheil, der aus Handlungscompagnien entspringt, ist selbst ausder Natur der allererst angezeigten Vortheile leicht zu errathen; und dasVerhältnis zwischen Beiden wird die gehörigen Mittel an die Hand geben.
1. Das Gewicht des Geldes in den Händen der Compagnien, und dieöffentlichen Aufmunterungen, die sie genießen, überwältigen die Bemü-hungen andrer zu Unternehmungen aufgelegten Particulicrs, während daßihr glücklicher Fortgang Nacheiferung erweckt, und jedem Particulier das Ver-langen einflößt, eine eben so vortheilhafteHandlung zu treiben.
Hier sollte ein Staatsmann aufs genauste die Vortheile untersuchen , wel-che auf einer Seite die Compagnie aus ihrem gemeinschaftlichen Fonds ein-erndtet, und welche auf der andern Seite aus der zur Unternehmung gege-benen öffentlichen Aufmunterung entspringen; damit er mit unpartheyischerHand die öffentlichen Beneficia gleichmäßig austheilen könne. Und wenner es unmöglich findet, zur Beförderung der gemeinen Wohlfart dadurch et-was beizutragen, daß er Privatpersonen, die etwas wagen wollen, die Privi-legien der Compagnien ertheilet: so müßte er jeder Person, die mit den er-foderlichen Eigenschaften versehen ist, den Zugang zu dergleichen Associa-tionen verstatten.
2. Der zweite Nachtheil, den die Compagnien mit sich führen, istunzertrennlich mit derjenigen Wohlthat verknüpft, welche der Staat aus derVereinigung der Mitglieder, solange sie Käufer aus auswärtigen Handelsplätzenabgeben, so sichtbar empfindet. Nämlich, eben die Verbindung, welche
zur