Band 
II. Band.
JPEG-Download
 

verbunden seyn müssen, offene Bücher zu halten. 215

Solche Einsicht, als ich vorschlage, würde ihren Credit eher bevestigen, alserschüttern'; aber sie würde auch ein Mittel seyn, zu verhindern, daß sienicht in Speculationen in Handlungslachen ausschweiften, die zu ihrem Be-zirk nicht gehören, und mit dem Nationaleigenthum spielen.

Wollte man lagen, diele Einsicht würde die Geschaffte vieler Privatper-sonen, die Schuldner der Bank sind, offenbaren, so beantworte ich solchesverneinend; weil niemands Credit dadurch, daß er eine Gasrechnung hat,Schaden leidet, und keine andre Einsicht erfordert wird, als wie die Rech-nung mit der Bank steht. Der Credit mag entweder ganz voll, oder ganzerschöpTtscyn; an dieser Nebensache ist niemand, als den Parteyen selbst,gelegen; aber das ist nothwendig, zu wissen, auf welche Sicherheit dieserCredit gegeben ist; denn jeder, der eine Note von solcher Bank besitzet, istwohl berechtigt, sich zu erkundigen, auf welcher Sicherheit sie beruhe.

Es ist nicht genug, zu sagen, daß der Einhaber der Note Bezahlungfordern kann, wenn er an der Sicherheit zweifelt. Hier wird nicht auf denAntheil irgend einer Privatperson, sondern des Publicums gesehen; und wennes nach den Grundsätzen der gesunden Vernunft billig ist , daß ein GläubigerMacht haben könne, auf die Kräfte seines Schuldners in soweit ein wachendesAuge zu haben, dass er sich seiner Bezahlung versichere, so ist es gewiß ebenso billig, daß das Publicum, welches ich hier als den Gläubiger betrachte,gewiß versichert sey, daß dasjenige, was eben so ohne Bedenken, als diekönigliche Münzen in der Circulation genommen wird, einen wirklichenWerth in sich halte. Würde man es jemanden als eine gute Antwort ausle-gen, der zum Gebrauch der Circulation ein falsches Stück in Händen hätte,und sich damit schützen wollte, wenn er sagte: wenn es falsch wäre, sobrauchte es niemand zu nehmen? Ein jeder hat das Recht, falsche Münze zuentdecken, weil das Gesetz allein zu solcher Untersuchung Vollmacht gebenkann. Legt nicht der Freibrief der Bank von England dieses Recht der Regie-rung bey?

Wenn die Bank auf gewisse besondere Zweige einer soliden Handlung,wo wenig Gefahr zu besorgen, eingeschränket ist, könnte nicht die Regie-rung, wenn es nöthig ist, untersuchen, ob sie diese Anordnungen beobach-tet hat? und wie kann dies ohne solche Einsicht geschehen, als ich hier em-pfohlen habe?

XVIII. Cap.