Band 
II. Band.
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576 X 7 . Cöp. Betrachtung, und Anmerkungen

der zahlreiche Adel davon ausgenommen ist, und sich viele andere Umständefinden, deren ich oben gedacht habe. Es gehöret nicht zu meinem Zweck,mich in umständliche Abhandlungen von dieser Sache, in Betracht der ver-schiedenen Länder, einzulassen.

Ich will also nur einige wenige Anmerkungen über die Art, wie dieseTaxe in England angelegt wird, und über einen Entwurf machen, der in Frank-Teich lange in Bewegung gewesen, ihre Landtaxe, vermittelst der Zehendenvon den Früchten, zu vermehren.

Der Marschall von Vauban legte dem verstorbenen König vonFrankreich1699 diesen Plan zuerst vor, und vor einigen Jahren ward dieser Vorschlag ineiner Schrift: le Reformateur genannt, wiederholet.- Da sich aber ein Umstandfindet, auf den man nicht achtgegeben hat, weshalb dieser Plan Frankreich sehrlästig und beschwerlich fallen würde, so wird eine Untersuchung dieses Systemsder Taxation diesen Theil unserer Abhandlung ungemein erläutern.

Nach meiner geringen Einsicht hat dieLandtaxe in England zween haupt-sächliche Fehler. Die Summen, welche einem jeden Bezirk des Reichs, esseyn grosse oder kleine Städte, Universitäten oder offenes Land, sogar denköniglichen Schlössern, Juristencollegiis u. s f. von so und so viel Schillingevorn Pfund*) aufgeleget worden, sind nicht im geringsten nach den Regelndes Verhältnisses, auf das Eigenthum der Privatpersonen vertheilet, sonderndieses Geschaffte ist den Richtern (Assessors) überlassen.

Zweitens: alle bewegliche Güter ausser dem Eigenthum in den öffentli-chen Fonds, und dem auf Ländereien verwandten Vermögen, so zum Acker-bau nöthig gehalten wird, sind in eben dem Verhältnisse, als Landrenten, mitder Taxe belegt.

Ich will nun die Beschwerden und schlimmen Folgen dieser zween Haupt-fehler anzeigen. Wenn eine Taxe, von so und so viel Schillingen vorn Pfund,auf das Einkommen eines ganzen Bezirks angelegt wird, so sollte ein jeder Ar-tikel der Güter, daraus das Einkommen herrühret, specificirt werden. Wird

die-

*) Es ist wahr, dass die Steuern (aflessments) in der jährlichen Acte der Landtage durch-gehends zu 1, 2, 3 oder 4 Schill. vorn Pfund angesetzet werden; es ist aber zu be-merken, dass in den Gesetzen von solcher Auflage, in Betracht der unbeweglichenGüter oder Ländereien, nichts gedacht ist. 1 Der Satz von gewissen Schillingen vornPfunde kommt nur von beweglichen {Hütern vor.