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II. Band.
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^82 XI Cap. Betrachtung und Anmerkungen

den, stehen? Aber ausser dieser Ungleichheit der Taxe bey den Eigenthümernfrage ich, wie es möglich sey, dass von Ländereien, die einem veränderlichenZehnten unterworfen sind, der bisweilen t^, bisweilen des Products aus-macht, irgend eine Einnahme vestgesetzt werden kann. Ich will die Unmög-lichkeit dieses Plans durch ein Exempel erweisen.

Gesetzt, dass des Marschais Plan angenommen wird, und der aufzule-gende Zehnte von der zwischen dem Herrn und dem Pächter verabredetenPacht abgezogen werden soll, denn das war feine Absicht; er hat an vielenStellen erkläret, dass alle Zehenten von den Landrenten herkommen sollten,die freilich der einzige Fond sind, davon eine Landtaxe gehoben werden sollte;und er hat oft erwähnet, daß es nie seine Absicht gewesen, daß diese Land-taxe nicht über T j der Pachteinnahme, oder 2 Schil. vorn P£, gehen sollte.Gesetzt, ein Feld, das jedes Jahr 1000 Busheis Korn trägt, wird ver-pachtet, es zahlt einen veränderlichen Zehnten nach den Bedürfnissen desStaats, bisweilen von 100, bisweilen von yo Busheis. Gesetzt ferner, ein Drit-tel des Products sey dem gleich, was der Pächter dem Gutsherrn für Pachtzahlet; und die Pacht werde an Busheis Korn entrichtet.

Nach dieser Supposition muss die Pacht von 333J Busheis dem Zehntenunterworfen seyn. Gesetzt, der Zehnte wird auf -r 1 ^, oder 100 Busheis, be-stimmet; diese ziehe man von den 3 3 3J ab, so bleiben dem Eigenthümer 23 3J.Nächstes Jahr wird der Zehnte auf^verordnet; also gehen so ab, und erbehält 283 j* Also bezahlt er anstatt 10 p. C. von seiner Pacht, im ersten Fall30 p. C. und wenn es am niedrigsten, is p. C., welches dreimal soviel ist, alsder Marschall zu nehmen vorschlug.

Wie sollen sich aber die Gutsherren und Pächter mit einander berechnen ?Die Ländereien werden nicht nach einem bestimmten Verhältniß ihrerZunahmeverpachtet. Gesetzt, ein Gut besteht aus Ländereien von verschiedener Art, wieist da der Zehnte abzuziehen? Soll sich der Herr auf des Pächters Wort, sowol we-gen der Quantität, als desWerths eines jeden als einen Zehnten bezahlten Artikels,eines jeden Feldes, eines jeden Artikels, den er besitzet, sogar des Federviehes auffeinem Hofe, verlassen? Wenn an der andern Seite dieser veränderliche Zehntedem Besitzer zur Lastfällt, welches freilich der einzige mögliche anzunehmendeSatz ist, aufweiche Weife sind die Ländereien zu verpachten, da wir finden,daß der Unterschied der Auflage zu verschiedenen Zeiten nicht weniger als

ifP-C.