Band 
II. Band.
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über die Landtaxen in England und Frankreich.

p.C., oder 3 Schilling vorn Pfande ist? Und dennoch würde dieses der ein-zige Weg für die Herren und Pächter seyn, wornach sie sich mit einander be-rechnen können.

Aber nun will ich fupponiren, dass ein andrer Eigenthümer ein Gras-land vermiethet, das neben dem Komfelde liegt, und daß beide gleichePacht gäben, wobey wir auf die Zehenten gar nicht sehen. Das ganze Pro-duct des Grases würde sich gegen die Pacht wenig über 4 zu 3 verhalten. Wennwir nun das ganze Product, wie in dem vorigen Fall, 1000 nennen, so wirdH davon für die Pacht 752 machen.

Wird nun T % des Ganzen davon genommen, so bliebe für die Pacht 6so,oder wenig über 13 4 p, C. Abzug für den höchsten, und p. C. für den nie-drigsten Zehenten.

Was für eine Ungleichheit würde also nicht solche Auflage in den Land-renten, und welche unauflöslicheSchwierigkeiten bey Vermiethung der Grund-stücke, verursachen? Aus dem, was wir bereits gesagt haben, können wirohne weitere Untersuchung behaupten, dass wahrfcheinlicherweife keine Land-taxe durch einen königlichen Zehenten mit einiger Gleichheit gehoben wer-den könne; und der Marfchall hat niemals weiter etwas in Erwägung gezogen ;als wie sich der König seinen Theil der Ländereien seines Reichs sicher nndbequem zueignen und den Eigenthümern und ihren Pächtern es überlastenkönne, sich mit einander auf die bestmöglichste Art zu berechnen.

Ueberhaupt kann uns nichts bewegen, des Marschalls königlichen Zehn-ten Beifall zu geben, als'nur die gegenwärtige Unterdrückung, welche ausder Art und Weife der Einhebung der Taille herrühret; daher es denn kommt,daß in Frankreich Wenige sind, die Neigung tragen, ein völliges Eigenthumvon Ländereien zu erhalten.

Die meisten großen Landgüter bestehen aus erblich gepachteten Lehen-gütern. Ein Mann, dem feine Landgüter 3000 Livres jährlich tragen, hatbisweilen das dominium directum eines ganzen Landes von so Kirchspielen;aber das dominium utile dieses großen Umfanges ist in einer Anzahl kleinerLehen vertheilet, wovon er allein der Oberlehensherr ist, und das übrige istdas Eigenthum der niedrigern Classen, welche rentes scignoriales, Herren-pacht, bezahlen, die in Geld und Getraide besteht. Ausfliese Pacht hat keinaufgelegter Zehnte auf keine andere Art und Weise Einfluß, weil sie mit dem

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