über die Landtaxen in England und Frankreich y ^ ^
her, bezahlen müssen5 oder die grösste nur zu erdenkende Ungleichheit un-ter den Eigenthümern einzuführen, wenn der Zehnte gänzlich von ihremPachtgelde genommen würde: aber wie sich der Herr und der Pächter mit ein-ander berechnen sollen, davon schweigen sowol der Marschall, als der Ver-besseret, ganz still.
Mit allen diesen Fehlern ist doch des Marschalls Dixme royale, aus zweenGründen, ein Buch von grossen Werthe.
Zuerst hatte er alle mögliche Gelegenheit, den wahren Zustand der Na-tion kennen zu lernen. Zweitens schrieb er sehr unpartheiisch, und mit demaufrichtigen Verlangen, dem Interesse derer, die Landgüter haben, zu dienen,ohne dem Interesse des Königs, seines Herrn, Schaden zu thun. DiesesBuch giebt uns eine Gelegenheit, seine Begriffe von der Taxation zu beur-theilen, und wir erkennen aus den Folgen, die er selbst angiebt, die elen-den Umstände des Pöbels in Frankreich, dessen Zustand sich bisher nicht vielgebessert hat.
Des Marschalls Plan gieng dahin, die sämmtlichen Einkünfte Frankreichsunter vier Haupttheile zu bringen.
Der erste: einen allgemeinen Zehnten von allen Feldfrüchten, ohne Un-terschied, wie wir schon erkläret haben.
Der andere: einen Zehenten von einer jeden Einnahme, sogar von denVortheilen der Arbeit, Gesindelohn, Bedienungen, Besitzungen, und Ge-werbe aller Arten.
Der dritte: eine gewisse Einrichtung der Gabelle, oder Salzabgabe.
Der vierte, welchen er vestgesetzte Einkünfte nennet, sollte aus derDomaine, und verschiedenen andern Zweigen der Taxen bestehen, welcheer dem Staat, wie ich vermuthe, nicht schädlich zu seyn urtheilte, und diedaher bleiben sollten.
Nun will ich zeigen, worinn der Entwurf des Marschalls allen Grund-sätzen der Taxation entgegen ist, und es dem Leser überlassen, darausSchlüsse zu ziehen: ' ,,
Fürs erste hatte er an vielen Stellen angezeigt, dass seine Absicht blosdahin gerichtet sey, eine Taxe auf das Einkommen von den Ländereien zulegen, darunter er dasjenige verstehet, was nach Abzug aller Unkosten desAckerbaues u, f. f. überbleibt, oder mit andern Worten, was jeder unter Land-
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