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II. Band.
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XI. Cap. Betrachtung und Anmerkungen

Numehro komme ich zu der Taxe, die er zur Auflage auf das Salz vor-schlug, und der wir bereits erwähnet haben.

Diese Taxe ist von der Art einer Accife, und wird Gabelle genannt, vonder wir bereits in einer Note Erläuterung gegeben; und nach dem Vorschlagdes Marschalls finden sich nicht weniger als drey wesentliche Einwendungen.

Fürs erste ist das Verhältniß der Abgabe viel zu gross, in Betrachtungdes Werths der Waare. Zweitens: da sie auf einen zum Unterhalt gehörigenArtikel gelegt worden, so wirkt sie unmittelbar auf den Breis des Salzes, undnur als eine Folge auf den Breis der Arbeit. Dieses ist kein Einwurf von Be-lang, wenn das Verhältniß mäßig wäre, denn der Preis der Arbeit würde un-vermerkt steigen, wenn die Taxe durchgängig und genau nach Maasgabe derConsiimtion gehoben würde: aber das war die Sache nicht; und aus diesemUmstand entsteht der letzte und wichtigste Einwurf, daß die Taxe, die ihrerNatur nach eine proportionelle ist, dadurch zur Cumulativtaxe wird, dass sie amEnde des Jahrs eingehoben wird, damit ein jeder gezwungen werde, das vor-geschriebene Salz zu verbrauchen.

Durch diese Art vonEinforderung verlieret die Taxe alle Vortheile, undwird eine Zulage zu dem auf den Fleiß des Consumircnden gelegten Zehnten.Wenn ein jeder in England am Ende des Jahrs, nach Maasgabe der Accise,von soviel Bier, als man vermuthet, dass er nach einer mäßigen Berechnungconfumiren könnte, taxiret würde, würde das eine Accife seyn? Gewiß nichtEs würde in aller Absicht eine Kopfsteuer seyn, die niemand an sich zurück-ziehen könnte.

Gegen den vierten Artikel von dem Entwurf des Marschalls habe ich we-nig oder nichts einzuwenden. Er schlug keine wesentliche Veränderung, sowenig in der Auflage, als in der Art, die Taxen zu heben, vor. Die Haupt-stücke desselben sind:

1. Die königliche Dotnaine, oder des Königs Landgüter, nebst allenmit der königlichen Würde, oder Lehns-Herrsehaft, verbundenen Nutzun-gen, Stempelrechten und der Controle, oder Verzeichnung öffentlicher Do-cumente durch Notarien.

2. Die Zölle auf die Ein- und Ausfuhr.

Z. Gewisse ganz proportionelle Taxen; darunter war eine auf Taback,und eine auf starkes Getränk, das in den Schenken auf dem Lande getrunken

würde.