von Corsica. 157
Vorfti-lage, die von der Hälfte der Stimmengebilligct sind, können in eben der Sitzung zumzweyten und drittenmale wieder vorgenommen wer-den; diese aber, welche die Hälfte der Stimmennicht vor sich haben, dürfen in eben der Sitzungnicht wieder vorgebracht werden, sondern müssen,mir Gene hmhaltung der Regierung, bis auf die künf-tige Siyung ausgesetzt bleiben.
Der höchste Staatsrath soll aus neun Rathen,nämlich sechs auf dieser Seite und drey auf der an-dern Seite der Gebirge bestehen, und aus iederProvinz einer dazu gewählt werden. Drey vondenselben sollen in den ersten vier Monaten zu Cortesich aufhalten; und während des zweyten und drittenMonats sollen jedesmal drey Rathe dergestalt regie-ren, daß zwey davon disseits, und einer jenseits derGebirge sich aufhalten soll; und die drey Rathe in derResidenz haben nur die vorzügliche Macht von allenneun Ratyen. Doch soll es dem General frey ste-hen, alle neune in die Residenz zu berufen, wenn eres wichtiger Angelegenheiten wegen für nöthig er-achten wird.
Keiner von den drey regierenden Staatsrathensoll sich von der Residenz um keiner Ursache willenohne schriftliche Erlaubniß des Generals entfernen;und diese Erlaubniß soll auch nicht weiter als aufacht Tage und um der wichtigsten Ursachen willenertheilet werden. Und wenn bey der Abwesenheit desGenerals von der Residenz einer von den drey Ra-then abwesend ist; so sollen alle gerichtliche Handlun-gen unterdessen aufgeschoben werde«.
Nie-