n
der schönen Wissenschaften.
1.
„Die königliche Akademie der Aufschriften und«Münzen bleibt allezeit unter dem Schutze des Königes;«und erhält, so wie die Akademie der Wissenschaften, dessen„Befehle, von demjenigen Staatssecretar, derdieBesor-„gung des königlichen Hauses hat.
2.
„Die Akademie soll allezeit aus vierzig Mitgliedern„bestehen, nämlich, zehn Ehrenmitglieder, zehn besol-dete, zehn Beysitzer, und zehn Schüler: keiner aber„wird ohne die Wahl und Genehmhalrung deö Königes,„hinein genommen.
z.
„Die Ehrenmitglieder müssen alle wegen ihrer Ge-lehrsamkeit in den schönen Wissenschaften und durch ihre„Kenntniß der alten Denkmäler, schätzbar seyn. Einer„von ihnen ist allemal Präsident, und keiner von ihnen„kann unter die Zahl der besoldeten Mitglieder kommen.„Zweene derselben können auch fremde seyn.
4 .
„Die besoldeten Mitglieder und die Schüler, müf-„sen alle in Paris seyn ; und sobald es sich füget, daß je-mand von ihnen zu einem Amte, oder zu einer Bestellung„gerufen wird, die seinen Aufenthalt außer Paris erfordern:„so wird man seine Stelle eben so besetzen, als ob sie durch„den Tod erledigt wäre. Viere von den Beysitzern kön-„nen Fremde seyn ; einer von den Besoldeten ist Ge-„crerär, und noch ein anderer Schatzmeister.
5 -
„Um die Ehrenstellen zu besetzen, so wählet die Ge-sellschaft durch die mehresten Stimmen einen Mann, den„sie dem Könige zurGenehmhaltung vorschlägt.
6 .
„Zur Besetzung der besoldeten Stellen erwählet die„Akademie drey Personen, unter welchen nur zween Bey-sitzer oder Schüler seyn können. Diese werden dem Kö-
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