48 vn. Simons Abhandlung,
Besitz, Namens genug: und hierzu nahm man seine Zu«flucht mit Bewilligung der Fürsten und Republiken. Hier»auf beriefen sich auch insonderheit die griechischen und asia-tischen Städte, bey der Untersuchung, die auf Tibers Be-fehl, in Absicht auf das Frcystäterecht angestellt ward,welches viele von ihnen genossen. Dieser Kaiser, da eralle dergleichen Vorrechte untersuchen ließ, und keine be-stätigte, als die wohl gegründet befunden wurden, gabdadurch deutlich genug zu erkennen, daß die Errichtungder Freystäte ein Vorrecht der unumschränkten Macht sey.Diese Bestätigung, welche Tacims (b. 4. ^uaal.) an-führt, und durch viele Schaupsennige vom Tiber und sei«nrn Nachfolgern bestätiget wird, in welchen die meisten vondiesen Städten, sich heilige und Freystäte nennen, wi-derlegen die Stelle in Guerons Tiber, welche versichert,daß sie alle abgeschaffet worden.
Diese den geheiligten Orten zugestandene Befreyung,war im Ursprünge bloß für die Unglücklichen, und nicht fürdie Verbrecher, ertheilet; man riß sie vielmehr mit Gewaltheraus, um sie zum Tode zu führen (/). Diejenigen,die in eine Freystat geflüchtet waren, mußten vor denRichtern Beweise ihrer Unschuld führen, wenn sie daselbstsicher bleiben, und nach dem Tode des Oberpriesters wiederin ihr Vaterland eingeführet werden wollten. Salomonließ im Allerheiligsten selbst den "Joab tödten, der vielerVerbrechen schuldig war. In der Geschichte des Thucy-dides im vierten Buche, sagen die Arhenimstr, zu ih-rer Rechtfertigung wider die Beschuldigungen der Böotier,daß die Altäre der Götter nur Freystaten für unersetzlicheVerbrechen wären: und man sieht im Eivius (vecaä.I-tb. 9.) daß der Mörder des Königes Eumenes die Frey-stat im famothracischen Tempel verlassen muß, als einer,her es nicht verdient, derselben zu genießen. Tacitusläßt (iVnn. bib. z.) einem Rathsherrn in Tibers Gegen-wart sagen: daß man nicht ins Tapitolium flüchtete, noch
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(t) los. LI>, I.