Band 
Dritter Theil.
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n8 xiv. Coutüre, wie man die römischen

in der Regierung, wegen des öffentlichen Besten für neueAnschläge vorhätte. Diese Art von koris oder Märktenwurden von neun zu neun Tagen gehalten, und daher nun-chinre, ^u-tst köri?.e uovew6lu->e, genannt.

Dieß war nun der erste Umstand beym Gesetzgeben,promul^gtio per trinunäinum. So will Eicers pro llo-rno sug , mit gutem Grunde, daß die Kindesaufnahme desp Clodius, da sie kraft des Gesetzes geschehen war, wel-ches, weil es nicht drey Tage hindurch bekannt gemacht wor-den, nichts gelten konnte; auch dasjenige, was daraus ge-flossen wäre, nämlich sein Tribunat, und alles was er alsTribun gethan hatte, nichtig seyn sollte.

Der andere Gebrauch hierbey bestand in denen Re-den, die für, oder wider ein solch Gesetz gehalten wurden:welches bereits ein jeder aus den öffentlichen Anschlagenhatte lesen können. Außer denen Betrachtungen die be-reits ein jeder Einwohner von dem Vortheile und den Be-schwerlichkeiten eines solchen Gesetzes hatte machen können,borsten auch die Redner noch das Volk davon unterhalten.Dem Volke selbst war die Sache nicht gleichgültig , undfolglich gab es auf dergleichen Reden genaue Acht; wieman aus der Geschichte des valerischen und des ManilischenGesetzes beweisen kann.

Das Valerische Gesetz hob das (Dppisihe auf, wek-ches mitten in der Hitze des zweyten punischen Krieges wargemacht worden, um der Pracht der vornehmen Römerin-nen Einhalt zu thun: ble gurr mulier plus lemuucirl suribabei-ek; neu vsstimento verstcolori uteretur; neu juuölovelliculo in urlle oppillove, aut propiusincle inille pastus,nist lacrorum pubücnrum csusta vcberetur. LivitlS (/)führet an, daß verschiedene angesehene Männer in der Re-publik

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