Redner vernehmen können. 121
von denen, die nahe bey ihm sind: und hieven ist auch gardie Rede nicht.
Wenn ein Mensch vor dem Volke angeklagt ward, sotrugen der Ankläger und Angeklagte ihre Sache diesem Vol-ke vor, als dessen Stimmen das Schicksal des Angeklagtenausmachen mußten; allein das geschah wieder nicht in einemeinzigen Tage. Zuweilen hatten die Prätores oder Com-missarien, bereits vor dem Volke gestimmet, und fast nichtanders, als Berufungsweise gieng man an die Stimmendes Volks. Diese Art zu verfahren, ward von dem Kö-nige Hostilius eingesetzt. Die Ausdrücke seines Gesetzesstehen in des Livius X Buche: Duumvirl peräuellio-nem juciicent: ii 3 Omnnviri« zwovocaverit, provoL 3 tionscertsro. Ehe es aber dahin kam, hakte der Beklagte denAnkläger vor die ordentlichen Richter fordern lassen , undihm zu seiner Vertheidigung, die von den Gesetzen bestimm-re Zeit gegeben, nämlich dreyßig Tage, mehr oder weni-ger. Wenn er nun vor dem ersten Gerichte verurtheilt wor-den, so ward das Volk in den Versammlungen der Zünfte,Richter der Sache , dafern sie nur eine Geldbusse betraf;und in den Versammlungen der Centurionen, wenn es einetebensstrafe angieng. XlgoiltraruL juclicsllit, irroAniluve,zier ziozmlum inul<ssae z>oeuae certatio elio. Diese End-sprüche nun des Anklägers mußten , gleich einem Gesetze,drey auf einander folgende Markttage hindurch, angeschla-gen werden. Wenn der bestimmte Tag gekommen war, sowurden sie vom Ankläger, mit folgenden Worten erneuert:K 0 Z 0 vo 8 , (^uirites, velitis, jubeatir ne, ut Mggus ct iAni interäicatur , ^uo 6 kallum Lengtur-conlul-lmn retulerit, guoä civen inäemnalc >8 inäiöka caula ne-canclo 8 curarit. Pder so: Velitir, jubeati 8 , t^uirite 8 , utA7. k'olkliumio 6 ucenluin millium aeri 8 in»Ick 3 lir. Alsdann stimmte das in Centurien , oder Zünfte eingetheilteVolk, Mann für Mann, entweder überlaut, oder durchTäfelchen oder auf andere Weise.
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