Band 
Dritter Theil.
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i22 xiv. Coutüre / wie man die rc.

Die Ordnung und das Stillschweigen so man bey al-lem diesem beobachtete, läßt schließen, daß das Volk dieGründe des Anklägers, und die Gegengründe des Beklag-ten zur Gnüge gehöret, bevor es sein Urtheil gefallet.

Traf es sich zu, daß die Tribunen des Volks , ohneein vorläufiges Urtheil zu erwarten , jemanden vor demVolke anklagen wollten : so stieg derjenige, der die Sacheüber sich genommen, auf die Bühne und kündigte einemsolchen Unglücklichen einen gewissen Tag an, da er kommenund die Verbrechen anhören sollte, die er ihm aufbürdenwollte. Wenn der Tag erschien, ließ er ihn durch einenAusruffer vorfordern, und an dreyen, aber nicht auf einan-der folgenden Tagen, wiedcrholete er die Hauptpuncte sei«ner Anklage. Der Beklagte hatte Zeit und Erlaubniß sichzu rechtfertigen : that er es aber nicht, und selbst auf demMarkte wo die Rostra waren; so setzte ihm der Tribun ei-nen Tag an, vor dem Volke zu erscheinen, und seine Ver-urtheilung, nach denen dreyen durch das Gesetz festgestell-ten Markttagen, anzuhören. Dionystus von Hallkar-naß, giebt im VII Buche üe t^oriolauo genugsam zu ver-stehen , daß man alle diese Umstände, schon im ersten An-fange der Republik, beobachtet. Cicero, welcher zu En-de eben dieser Republik lebere, drückt sich, pro ciomo fi-a,«och ausdrücklicher aus: MoüerLta populi jucljcia a ms-joribuz luut confiitula. krimum, ne poena capitis c-nupecunia conjunAgtur; cicinfic, ne nifi pracüicia ciio guis sc-cuketur; nun, utterante ^laAiiiratus accuset intermifis ciie,humn mulcstam irroZet, aut poenain jufiicet; gusrto, kit

»cclstatio trinuin nunäiunm, prociita äie, gu»ckie jnciiciuni fit fitturuw.

XV.