rüst
Venedig machte , bis er an. 14? r den titul eines Patriarchen erhielt-unv der erste war , st, diese würde besessen, nachdcme selbige in v ie»se stabt war kransftrirt worden. Er starb den 8 jan. an. 14^,und wurde von Elemente VII an. 1 > 24 in die zM der ftelrgen, vonAlcxandro VlH abec an. ,690 in die zahl der heiligen gcsetzet. SeinVetter, Bernhardus Iustiniani, hat sein leben beschrieben. Seineschrlfften sind : li§num v,r« , äs ffiloplma Se lpinruali peileÄione;cle catto connubio ; Llciculas arrioris ; tte ri-iumpbsli zgons Okritti.
cle lcripr. ecciest lral. stscra. tzri-
rr»,. /,ic> 7^/,,/. mann. conzreZ. 8. üeoreu. LÄa
lanÄorurn. * °°
Iustm-anus oder Gmstimam / ( Marcus Antonius ) Her.tzog von Venedig , zu welcher würde man ihn an. 1684 nach Ludo»vico Conrareno erhub. Unter seiner regierung war die Republic,nachdem sie mit bem Kayser und mit Sein Könige von Polen in eineMatttz getreten, überaus glücklich wider die Türcken. Denn in»nerhalh4iahren entzog sie denselben 8. Maura , Prevesa , Larta,Cocon, alt und neu.Navarmo, Modon, Napoli ll> Romania,Zeng, die kleinen Dardanellen, Patraffo, Lepanto , Cvrinth,Lacedamon, Athen , Castel.rmovo nebst andern örtern. Er starban. 1688 und bekam zum Nachfolger Franciscum Morosini, unterdessen commLlWo die meisten oberwehnten Vortheile wider die Ol»tomannische pforte waren erhalten worden.lgtt. -!n Louvern. cls Venile p. 48S, ;or. ciella nobilicL
chlralia. cls kannst tzuttinian.
'Iuftinianisch recht ist, welches der Kayser Iustinianusausden conirimkmnibu; der Römischen Kayser von Hadnano an, bisanf seine zeilen, und den büchcrn der Röinischen Rcchts.gelchrten,wie nicht weniger aus seinen eigenen gesetzen m gewisse theile bringenlassen, yledurch die wiederemander lcmffmdc» meinnngen dererProcnlianec und Sabmianer, und mit einander streitenden contti-ruüoass zu verewigen, und die Ungewißheit der Römischen rechts»gclehrsamcett aufzuheben. Diese arbeit hatten sich zwar viele borIhm vorgenommen, indem Nicht nur Crassus , L. Scävola, Ju«lins Cäsar und Pompeius dergleichen im sinn gehabt, Cicero auch sogar ein buch cle jurs civill IN rsclii-eaUo geschrieben, sondernauch Hadrianus vurch das eaidruin perpemum, und Tbeodosiusder jüngere durch den von ihm genannten coclicemIbeociokiLnui»hieraufabgezielet, es ist aber das vanvt werck, indem die erster»an ihrem guten Vorsatz gehindert, die letzteren aber nur emtzele thei»lc vor die Hand genommen, niemals recht zu staube kommen.Nachdem aber Iustlmanus nach absterben seiner mittler bcnderJustinl bie regierang an ^27 Mure »verkam , und sich durch seinesiege wieder die Vandalos mir konverainere, deren sich keiner vonseinen vorfahren zu rühmen gehabt, zuwege gebracht hatte, folg»lieh um so viel geschickter war eine völlige Veränderung der gesetzevorzunehmen, so machte er an. sr8 mit dem sogenannten Locllcs^utt,n!sn.rc> den ansang, und promulgirte selbigen im monal aprilfolgenden jahrs. <7,ce^» cle orarore I l c. 4;. tzttetsn, in lul- LM c.44 i. 7 cls O. I. .^str,cs//r»u, >. ;c>. ek/moloZ. I..
; c. 1. I. ; conlkirur. cls novo coclice tscienclo. siehe
covLX.
Hierauf gab er an. 5;oim msnat dec. 17 gelehrten Männern»unter denen Tribonianus daS Haupt war, beseht, daß sie die schriff«ten der Römischen RechtS.gelehrtcn, so zu einer ungeheure» mengeangewachsen waren, unter gewisse waios in ordnung dringen, undHiebey , so viel als möglich sich vor Aimnomii- hüten, und basieni»ge, was nicht mehr im gebrauch wäre, weglassen sollen. Solchesgeschahe auch, und wurde dieses werck an. ;;; zu stände gebracht,und den iL dec. gedachten jahres vublttiret. Justinianus nennetees?sncleÄs5, sonder zweissei, weil Salvius Iulianus die collec-kionem des eälüi perpecui, dessen ordnung Justinianus dem Tribo«nianv und seinen mitgebülffen zum Muster vorgestellet, also genannthakte, und noch mit einem andern »amen vigeKs. Es bestehensolche aus so büchern, diese wiederum aus rirulis , so wiederum injegs?, von andern in c-chlra und § § eingetheilet werden. Iustinianiordnung bestehet aus 7 theilen, welches ihm nicht so wol die naturund beschaffcnhert der materie», als vielmehr eine abergläubischeHochachtung der siebenden zahl an die Hand gegeben. Die altengioii-uore? theilen sie ein in-Oigettuin verus, so von dem I buch bisaufden; titel besag, buches, ininkomamm, so von gedachtem ri-tulo hjs auf das ; 9 buch, und in novum, so von dar an vollendsbis zu ende gehet. Denn es ist zu wissen, daß Irnerms , welcherin Italien das Iustiniamsche recht zuerst wieder hcrvorgesucht, denmittleren theil allererst eine geraume zeit nach dem erstem und letz»tern gesunken ,' daher nachgehends die ZIo1lskc>re5 selbigen nach derdamals verderbten mu,,d>art mkorciamm - welches eben so viel be»deutet, als intarcirarn genennet. Sonst wird bey ausarbeitungder pandecten überhaupt erinnert, daß deren ordnung sehr schlechtsey, und Tndomanus die stellen der Römischen Rechts.gelehcten,theils durch zusetzung, theils durch auslaffung einiger Worte sehrgeändert, welches man IHbomanbmc» und ernblemara ariboniLNlzu nennen putzet / wegen deren cruch ver/chledene gelehrte Hunnen/und voeneinlleh HotkoinnnuuA gar üde! auf Tvldontanum zu sprechensind. Inaleichen, daß er viel einander entgegen gesetzte Meinungenmit einschleichen lassen. ^
IsÄ. Mbcest !. I c. 8. ernenllar. I. I c. 7 .
embisrnara Triboniani. ae O. 4. t,. c.
cls libr. zuc. clv. c. L. bibliotk. I. *
Nach qecndiqten pandecten, jedoch noch vor deren Publication,hie, der Kayser vor nöthig a»S selbigen, und denen l-,tt,mno»,bu8des Pauli, Ulpiani, Florentini, Callistrati, Marciam, und m.sonderbeir des Cajl, eiucn kurtzcn auSzug zu machen, den anjan»"gern einen vorschninck von der Römischen Rechts »gelährlheitzu ge»
rüst iQiT'
sie hernach in den andern stücken um so viel glücklicher
Eilten, trug zu dem ende diese arbeit Tribvmaliound Dorotheo auf, so beyde, und zwar der erste zu Constantinove!.,^^"bere zu Berytus, die rechte lehreten, welche die lnttauüovesvermtlglen. Sie bestehen aus 4 buchern, deren jegliches seinsriruloL, und diese wiederum ihre prmcipis und tz § haben. Sie wnr»
""s'vv.und also noch eher, als die pandecren publici»ret, jedoch bessrhl -gustiniaiius, baß sie mit diesen von einerley zeitan die Verbindlichkeit eines gcsttzes haben ,ölten. 7>. /»/r,««. /. ^H.^eK. c/. ge net. Xgstt/,. Se rribus mlkiiur. n-evis
tt cls iNccirarionciiri marsna Se vasrbOclO. 0-c' pea^svüniia c. A
Mein nachdem dieses alles seine richtigkcic hatte, vermerckte In»stmianus, daß Tribomanus und seine Mitarbeiter eines und das an»dere von den abqeschasttm gcsttzen in die pandecten gebracht, wel»ches dem ersteren coclio wiedersprach; damit nun diesem fehle«bey zelten begegnet wurde, hielt er ndchig, einen andern Loclicem,ausarbeiten zu lassen, und damii^r dieses abstehen desto eher crrei»chen mochte, gab er die zc> clsciüoaer heraus, in welchen er diejwistigkeiten dec scclen vollends zu heben suchte, damit selbige einerichlschnut der vorzunehmenden arbeit seyn möchten. Auf diese wei»se kam der coclex reperi« prLledstioms im dec. an. 5Z4zU!N vor»schein, weichem nach der zeit die ^uckenüc« aus den Novellen, unddenen conttlrmlombus der Fridericorum einverleibet worden,(sieheLll'l'MdlNicL. cOOLX, 0LLl8IOM8L. )
in pr-eieÄ. aci rirste O. H. 8«cle übrig Mrircomrnun. §. 14 steg.
Diesen folgten die Novelle des Iustiniani, welche nichts andersals emtzele gcsetze sind , die selbiger in den folgende» jähren bis aufdas jähr ;s7 nach bejchaffenheil der vorfallenden umstanden herausgegeben. Es bestehet aber jede novell» aus ihrem pnncipio undcapicivas, und werden sie beyden alten in y collsüoner abgetheilet/weiche ordnung eüiche den Griechischen Rcchts.gelehrten ) andereaber mit besserem fug den ersteren Italiänischen MttsrvribuLbeylegen. Antonius Coiitius hat nachgebends die zehenve soll»,rionem hinzugesetzt. Sie werben von den ^ccuttiM ,n §!ost-stsrs; 8c »an eingetheilet, und zeblet mnn der erste»
ren insgemein y8. Es ist aber diese eiittheilung um so vielmehr irracht zu nehmen, weil die AlcMrMii dem Teutschen Reiche allemvim legir haben,, welches jonber zweiffel daher kommt, baß bieTeutschen die Römischen rechte von den Italiänischen Alotlsrori-M überkommen , diese aber nicht mehr, als die xiollMz gehabt,und die andern erst nachgehcnds aus den E8. hcrvorgesucht wor-den: müssen denn kein zweiffel, daß wir noch nicht alle dstoveiissJuttimsnichaben, und bat Nicolaus Alemannus angemercket, daßdere» noch viel in der Vaticamichen bibliothec vorhanden, so bißclmo noch nicht durch den druck bekannt gemacht worden. Ma»hat 2 Lateinische Übersetzungen, dere» die eine nach dem buchst«»den von einem unbekannten Griechen, welcher der Lateinischmsprachen wenig mächtig gewesen, die andere von dem Iuliano snrteceüors mehr nach dem wahrhafften verstände, und Mit weglas»sung der unnölhigen vor und schluß-reden, gemacht worden. Dieerstere gilt allein in entscheidung der rechts.händel, und weil sienoch vor findung des Griechischen textes in Teutschland bekannt,und angenommen worden, so ist ihr ansehen dermassen groß, daßwenn sie auch dem oriZina! wiedecspricht, dennoch diesem vorge-zogen wird. Es ist »»gewiß, ob die colledtio dieser Novellen voirJusttniano Herstamme und ob zwar nicht zu läugnen, daß er sei»dige zusammen zu bringen willens gewesen, auch daß solches gesche»hen, Cujacius und Franciscus Hottomannus behaupten wollen, fshat ihnenBaldmuus und andere hicrmnen wibersprvchen.Q»Ä»,ii»
cbronolog. juiiicuLni. /./ in s,c^cf.,r. sci Xo v. obst I. 4 0»
?8 I. 7 c. YLct. 8 c. 40. c. 6. 8»,in notis
scl Leooop, p. 78. c. 8. ir»
luttinisno. 7 czcl kr. Xov. in Licilirn»
inanip. 4 n. 16;. obst I. 4 c. 1.
cl. I. §. »7-
Ob nun zwar dieses recht in dem mokgcnlandischen Knysirthumeine geraume zeitlang bey seiner krafft verblieb, haben dennoch diefolgenden Kayser durch ihre besondere gesetze seidigen nach und nachgrossen abbruch gethan , zu welchen die Unwissenheit der Lateini-schen spräche kommen, die gröstentheils verursachet, daß Bast»lins Macedo, und sei» söhn, Leo Lbilostopbur, im 9 steculo auSden Justlnianischen rechten ein neues corpue > so nach des erstemnamen libri genennet worden, in Griechischer spräche
machen lassen, weiches biß auf die zerstöhrung des Griechische»Reiches und der stadt Constantinovel,nemlich biß aufdas jähr 14;;als ein allgemeines gcsetze, beobachtet worden. , in nor»
Iiitb. jur. c. y. ll. >. §. 18 leg.
In den abendländiichen Provintzien, weil selbige dazumal demOrientalischen Kavftrthum zum theil schon entzögen, oder dochdurch die Bardarn beunruhiget waren, ist das Iuiiiiiianische rechtentweder gar nicht oder doch lehr sparsam in schwang und Übungkommen. Denn was «Spanien und Franckreich anbetrifft, so mzwar in selbigen auch unter Herrschaft! der Wochen und Franckmetwas von den Römischen gesetzen übrig gebtteben, eS haben aberdie gelehrten angemercket, daß dadurch nicht iowol die Iustima»Nischen gesetze, als vielmehr der Lollex Nbeo-jost^nui zu vernei,Mseyn. In Italien aber, und vornehmlich indem LxL>-cbsu,tt.s.vennslenii bat es ohne zweiffel mehr ansehen gehabt,und findet mattdavon biß aufdas >2 leculuin unterschiedene merckmale, wiewolmit diesem unterscheid, daß zwar der stiockex und die Novellen zumöfftern, die Lancieren aber Niemals angcmhrel werden.in pro!, acl st'ocl. Tneociost rer. ^guirsnic.l, I. z crp. 14.
Se O. I. ü. c. 20. ci. I. §. ,8 leg.
il theil. Nnnnnn I»