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Neu-vermehrtes historisch- und geographisches allgemeines Lexicon ... : In welchem das Leben und die Thaten der Patriarchen, Propheten, Apostel, Vätter der ersten Kirchen, Päbsten, Cardinälen, Bischöffen, Prälaten, vornehmer Gelehrten und Künstlern, nebst denen so genannten Ketzern; Wie nicht weniger derer Kayser, Könige, Chur- und Fürsten, Grafen, grosser Herren, berühmter Kriegs-Helden und Staats-Ministern; ... Und endlichen Die Beschreibung der Kayserthümern, Königreiche, Fürstenthümern, freyer Ständen, Landschafften, Insuln, Städten, Schlösser, Klöster, Gebürgen, Meeren, Seen, Flüssen, und so fortan; .. Dißmahlen von neuem mit Fleiß gantz übersehen
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den die Provincial-Staaten oder gewisse Commissarii aus ih-rem Mittel auf des impetranten kosten verordnet, welche diefache noch einmal untersuchen. Das Recht, wornach gespro-chn, mtrd, find die Provincial - LonKituliones und gewohnhci-ten , und wo diese aufhören, wird die deciston einer facheaus dem Zure Civili gesucht. Hiernedst sind auch 2. Lnlls-eia darinnen die Cammer-fachen abgehandelt werden. Daserste wurde an. 1446. von Hertzog Philippo von Burgund aufgerichtet, welchem die aufsicht über die domainen anver-trauet ist, darinn ein Präsident nebst einigen Cammer--then, Rentmeistcrn , Auditorn und einem Greffier sitzen.Das andere ist nicht so alt, und werden darinnen alle rech-nungen über die imposten und ;ölle, einkünfte der geistlichengüther, kricgs-unkösten und dergleichen untersucht. In die-sem Lollegio sitzet einer aus dem Adel und 2. Depulirtederstadte von Holland und West-Frießland, welche solches amt3. jähr lang verwalten. Weil aber unter dem nahmen Hol­ land öfters alle 7. vereinigte provintzen verstanden werden,so dienet hier anzumercken, daß diese aus den gedachten 7.provintzen bestehende Republick 3. unterschiedliche Versamm-lungen hält, welche genennet werden die General-Staaten ,der Rath von Staaten und die Rent-odcr Rechnungs-Cammer.Die General-Staaten bestehen aus Deputirten jeglicher pro-vintz. Der Rath von Staaten repräsentirel die gantze Re-publick in abwesenheit der General-Staaten , und wird vonden Deputirten aller provintzen fvrmiret, ist aber den Gene-ral-Staaten nicht gleich, weil eine gewisse bestimmte anzahlPersonen darzu abgeschickt werden , nemlich von Holland drey , von Gelderland , Seeland und Utrecht zusammensechs, und von Frießland , Gröningen und Over - Assel durchdie banck einer. Wenn sie votiren, so werden ihre Personengerechnet, anders , als bey den General-Staaten , da alleDeputirte einer provintz zusammen nur ein vorum haben ,wenn ihrer auch gleich 6. oder 12. Personen wären, sintemalihre anzahl von dem belieben der provintzen dependiret. DerRath von Staaten bewcrckstelligel alle von den General-Staa-ten gefaßte schlüsse, und schlägt ihnen die besten mittet undWege vor, soldatcn und geld aufzubringen. Er sorget vordie militz und vestungs-wercke, legt in dem feindlichen landeschatznnqcu auf, ordnet das regiment in den nach der unionconquetirten platzen, hat die zu ausserordentlichen dingen be-stimmte gelber unter den Händen, und regieret die Staats-ausgaben nach der Verordnung der General - Staaten. Wasdie Rent-oder Rechnungs-Cammer betrift, so bestehet selbigeaus 2. Deputirten von jeglicher proointz, welche alle3. jähreinmal verändert werden. Ausser diesen Versammlungen hatman daselbst auch den sogenannten Rath der Admiralität.Weil» die General - Staaten eine flotte in die see zu schickenbeschlossen haben, so bringet dieser Rath alle dinge in gute ord-nung. Er wird in?. Collegia unterschieden, wovon 3. inHolland sind, nemlich das erste zu Amsterdam , das andere zuRotterdam , das dritte zu Hoorn, das vierte zu Middelburg inSeeland , und das fünfte zu Harlingen in Frießland . Ein je-des von diesen Collegiis bestehet aus 7. Deputirten, unterwelchen ihrer viere von derselben provintz , und 3. von denandern ernennet werden. Der Admiral ist allezeit Präsidentin diesen versammln ngcn, welcher ausser seiner besoldung aucheinen gewissen antheil an den prisen hat. Der Statthal-ter oder Gouverneur von Holland , nemlich der Printz vonOranien, war ehemals General über die armee, desgleichenAdmiral, und hakte alle kriegs-chargen zu vergeben. DieStaaten einer jeglichen provintz haben innerhalb' ihrer juris-diction eine absolute gewalt, legen taren auf, schlagen mün-tze u. d. g. jedoch wenn sie mit den andern 6. provintzen ver-einiget sind, um eine^Rcpublick zusammen zu formiren, wel-che von den General-Staaten präsentiret wird , so haben die-se letztere allein macht, mit auswärtigen Potentaten friede zumachen, krieg anzufangen, oder bündnisse aufzurichten. Die-se cintheilung wurde gleich anfangs bey ausrichtung dieserRepublick gemacht, wvrzu der Printz von Oranien nicht we-, ig beytrug. Die Staaten von jeglicher provintz massetensich die souvcrainen rechte an, die sonst den Konigen vonSvanien gehörten, und präservirtcn dem Printzen Wilhelmvon Nassau alle gewalt, die er als Vice-König und Gouver-neur dieser provintzen hatte. Denn weil die vereinigten pro-vintzen ihr aufnehmen meistentheils demselben zu verdanckenhatten, haben sie auch die Printzen von Oranien nach ein-ander zu dem Statthalter-amte beruffen, und sie zu Häupternerwehlet, jedoch allezeit mit der beschaffenhcit, daß sie nichtHerren des Staats gewesen, sondern unter der provintz ge-setzen, gewohnheitcn und souverainität behalten worden sind.Es wurde zwar anfänglich Wilhelmus III. König von Engel-land, vermittelst des an. 1650. aufgerichteten ewigen cdicts,vonJillen grossen Staats-chargcn, insonderheit aber von die-ser Statthalterschafft, ausgeschlossen , muste auch dannenheroan. 1672. bey antritt der angetragenen General -Cavitain-nndAdmiral-charge vermittelst eines eydes der Statthalterschaiftabsagen, weil selbige nach denen von der Wittischen varteygeführten xrlncipiiz mit jenen incompatible war. Allein esmuste sich solches bald anders schicken, indem die städte derprovintzen Holland und Seeland diese eydliche mortification derStatthalterschafft erliessen, und dem Printzen selbige würde an,trugen, wormit der ansang den 29. jun. an. 1672. gemacht,und darauf von den übrigen städten bald nachgesolget wurde.

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Es war aber der Statthalter nicht nur General zur see und zulande, sondern auch das oberste Haupt in policey und qerichts-sachen, und berechtiget, die meisten obrigkeitlichen Personen inden städten von Holland , Seeland und Ober-Assel zu crweh-len, da man ihm alle mhr etliche vorstellte, derer allezeil kop-pelt so viel waren, alsJhrer seyn sollten, davon er denn diehelfte erwchlte. Die Staaten gaben ihm zu seiner unterhal.tung alle mvnat 100000. pfund, und wenn er bey der armeewar, bekam er noch 40000. pfund mehr, ausser den 100000.Pfunden, so zu gemeinen diensten bestimmt, wormit er nach ge»fallen handeln konnte. Er dirigirte die armee, börste aber oh-ne der Staaten cinwilligung nichts wichtiges unternehmen.Er führte einen ziemlichen staal, und hatte viel privilegia.Nicht weniger haben sich die Holländer in Ost-Indien veste ge-fetzt, und daselbst auf der insul Java in der stadt Batavia emreigene Regierung angerichtet, welche stadt auf den ruinen deralten stadt Jacatra aufgebauet worden, nachdem sie den Kay«ser von Mataran, und die mit ihm verbündete Engclländer,von welchen' sie in ihrem magazin waren belagert worden, nacherhaltenem cntsatz unterm General Kvhn, gäntziich geschlagen,und sich also der gantzen gegend im jähr 1619. mejster gemacht.Sie griffen hierauf in der insul Java noch ferner um sich, undhielten die Könige von Bantam in der vestung Bacavta ge-fangen , woselbst die zwey jungen brüder in sichere Verwah-rung genommen wurden. Denn der letzte Kayser von Mata-ran hinterließ 3. söhne; unter diesen rebellirten die beydenjüngsten, der älteste aber rief die Holländer um hülffe an, undgab ihnen die stadt Iapara, 60. mcilen von Batavia liegend,woselbst sie ein fort baueten, und darein eine starcke besatzunglegten. Der krieg währte so lange, bis einer von den brüdcrngctödtet, und der andere gefangen bekommen wurde. Als nunaber der Kayser den Holländern eine grosse summe gelbes schul-dig war, so gab er ihnen auch die stadt Chenbon, die 20. mei,len von Batavia liegt, durch welche beyde stadte sie mächtigwurden, den Kayser selbst uliter ihr joch zu bringen. Sie sindauch Meister von der insul Sumatra , woselbst sie ein kort zuPadan und 2. contoirs haben , so daß die Könige von Achenund die übrige kleine Herren der insul ihren Pfeffer und gvldniemand anders als allein den Holländern verkauffen dörfen.Über dieses haben sie noch 6. General -Gouvernemenö inJndien,worüber sie absolut zu befehlen haben. Das erste ist auf derküste von Coromandel, allwo Paliacate die haupt-stadl ist; daSandere ist zu Ambona oder Amdoyna, einer von den Molucki»fchen rnfuln, wovon Victoria die beste stadt ist, von wannen un,gemein viel würtz-nelcken weggeführet iverden; das dritte istauf der insul Banda, worinnen mufcaten-nüsse wachsen ; daSvierte ist zu Ternale, so eine von den kleinen Moluckischen in-suln, worinnen Gamaleme die Haupt-stadt ist, allwo sie die nel-cken-bäume verwüstet haben, um die nelcke» von Amboyna destotheurer zu verkauffen; das fünfte zu Ceylon, allwo Colnmdodie beste stadt ist, und das sechste ist zu Malaca in einer India-nischen halb-insul. Columbo nahmen sie gegen der mitte deSXVJI. stsLuli den Portugiesen weg, auf welcher insul sie;, ve-stungen haben. An. 1641. nahmen sie Malaca ein, und ver,trieben die Portugiesen daraus. Ausser diesen Gcneral-Gouver»nemens oder allgemeinen regierungen haben sie auch einige ab-sonderliche, allwo der Gouverneur Commendant genennet wird,als auf dem vorgcbürge guter Hoffnung, zu Macassar in derinsul Celebes , zu Padan in der insul Sumatra , zu Dmot, soeine von den kleinen Moluckischen insuln, zu Andragiry in derinsul Sumatra , und viel andere mehr auf den küsten von Ma,labar. Nebst dem haben sie auch cmige contoirs an verschiede,nen andern orten, als zu Jspahan und Gaumaron oderBanda,rabaßi in Pcrsien, von wannen sie seidc bringen; zu Suracre,Agra und Amadabat in dem gebiethe des grossen Mogols; zuBengala; zu Palimbang und Jambi in der insul Sumarra;zu Banka , einer insul unweit Sumatra ; und endlich zu Eiamund Ligor in Tonqui» und in Japan . In China brachten siehiebevor ihre waaren bis in die benachbarte insuln , von wan-nen sie die Chincser heimlich wegholten. An. 1685. schickten sievier schiffe dahin nebst einem Ambassador und vortrestichengeschcncken vor den Kayser und dessen Ministros, weil sievernommen , daß die Chincser sich entschlossen, ihnen ihreHäfen zu öfuen. In demeldten Gouverncmens muß allesgeschehen, wie es von dem Rath zu Batavien befohlen wor,den. Es bestehet solcher aus dem General , welcher alles zubefehlen, und niemand rechenschafft zu geben hat; dem Ge­ neral - Directore, welcher alle einkünfte unter Händen hat,und davon rechenschafft geben muß; und endlich aus densechs ordlnari und einigen cxtraordinari Rathen, deren bis-weilen zwey und manchmal vier sind, nachdem es den 17.General - Directoren, die allezeit in Europa sind, gefället.Diese Versammlung kan alle ämter vergeben, jedoch mit derCompagnie bewilligung, welche gemeiniglich alle dessen schlüssebilliget. Der General wird nur aufdrey jähr erwehlet, bleibtaber doch seine gantze lebens-zeit, weil es der Compagnie nichtzuträglich wäre, wenn sie alle drey jähr eine» mann berei-chern sollte. Er bekommt zu ftincm tractament alle monak800. cronen, und zoo. cronen zu seiner tafcl; seine gantze fa-milie aber und Hofhaltung wird noch ä park von der Compagnieerhalten. Er hat den schliissel zu allen Magazinen, und kan alsodaraus nehmen, wenigst zu dem gebrauch seines Hauses, wasihm beliebet, ohne jemand davon rechenschafft zu geben, fürsich selbst aber darf er nicht handeln. Er fähret niemals aus,