S74 Geschichte der Streitigkeiten
Dieses ist nun die dritte Adpellation, welche in derrutychianifchen Geschichte vorkommt. Man kan leichterwarten, daß Baronius und die es mit ihm halten,auch diese vor ein thätiges Lekanknis der anerkantenOberherrschaft des römischen Stuhls ansehen. <U«es-nellhat ihnen in einer eignen Abhandlung E X. iuI.eon. tom. II. 9. I2Z7- lgg. widersprochen, und erwie-sen , daß TheoSorems gar nicht au den Pabst als einenOberrichter adpelliret, sondern vielmehr ein Conciliumverlanget, das aus den abendländischen Bischöffen be-stehe; Leo habe auch keinen Spruch gethan, sonderndurch die Fortsezung derKirchrugemeinschaft mit Theo-vorero deßen Unschuld anerkannt. Ihm sind Dupin inden cliis II. ile sntigus erriet. llilciplins p. 22 z. und Til-lemonr, obgleich der leztere nicht völlig, gefolget; hin-gegen haben die Ballern» in den vblcrvationibus zu<Lucsnells Abhandlung p. I2Z7- viele Mühe angewandt,diesen zu widerlegen und.daßTheodorerus wirklich an denPabst, als Oberrichter adpelliret, zu beweisen. Wir glau-ben, daß es hier eben die Bewandnis habe, welche wir kurzvorhero bey Llaviano bemerket^ Wenn Leo in Theo-dorcti Briefen eine Adpellarion in dem strengen juristi-schen Sinn, gesucht und gefunden hakte, den die Ver-theidiger des Adpellationsrechts annehmen, so würde erunstreitig davon selbst geredet haben, und wenn er Kraftder ÄSpellarion den Theovoretum vor orthodox erklä-ret und man zu Lhalcevon einem römischen Richterspruchso viel Ansehen beigeleget hatte, wie Baronins, Lupus,Lacciari. und die Ballerini, so würde daselbst Theo-doren Wiederherstellung weder geschehen, noch viel we-niger so viel Widerstand finden können. Aus diesenUrsachen glauben wir, daß Guesnell wol Recht behal-ten dürfte.
§. XOIV.
Doch Niemand war in dieser Periode ge-schäftiger , als B. Leo. Dieser Mann tontefreilich das, was zu Ephesus geschehen war,nicht mit gleichgültigen Augen ansehen, da nichtallein alles gegen seine Wünsche ausgefallen und
er