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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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gebrauche dienen. Die Werts des angeführten Be-fehls : und dazu g e b r a u cd e t wird, !afien hier-über keinen Zweifel zu. Wenn datier eine Gewerk-schaft sich ei» Grundstück ankaufet, das nicht zu diesemGebrauche dienet, si<gebörct dastelbe keinesweges un-ter die Berggenctnsbarkeit. Ein Beyspiel mag dieSache erläutern: Die Gewerkschaft dc-- Zwitter,:eckSzu Alhcnberg besitzet das Rittergut Scdwiedebcrg ei-genthümlich; poch nie aber ist es, meines Wissens,dem Bergamte Altenberg nur eingefallen, sich einerGerichtsbarkeit über dieses schnfrsassigc Ritterguts, an-zumascn. Ja! man hat diese» Grundsatz höher»Dris so streng beobachtet, daß, als im Jahre 1746.die General-Schmelz-Administration das ehemaligeBünauiftbe Haus zu Frevbcrg, welches unter die Kä-sige Kreisamrsqcrichtsbarkeit gehörte, au sich brachte,und zum Sübcrbrennhause bestimmte, dasselbe zwarunter dir Gerichtsbarkeit deß Oberhültcnamts, fiel, je-doch der daran befindliche Garten, weil er nicht zumSchwelzwesen gebrauchet ward, unter der Kreisamts-gerichtsbarkeit blieb. M. f. die Beylage G Eineandere und zwar wichtigere Folge des Satzes, daß denBerggcrichten die Gerichtsbarkeit nur über solche Ortezustehet, die wirklich zum Bergwerksgcbrauche diene»,wird im folgenden H. vorgetragen.

c) M. s. Hertwigs Bergb. unter dem Worte: Juris-dickjon, §.2. und TaubcnS Schrift im Vn Abschn.K. iz. Eine bestimmte allgemeine Verordnung hier-über findet man in den LandeSgesetze» nicht, obscdoneinige derselben einzelne dergleichen Falle beniemen.Dab-n gehören z. B. die Verg 0 rdnu ug v. I. 15 8y-Arr.A und 84, inglrichen der Befehl vom 2gsten

Septbr.