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Septbr. 1622. im Goci.^uA. Bd. 2. S. 279. Derunbestimmte Ausdruck in der angeführten BergordnungArt. z: Verg-undandereSachen, beziehet sicheben dahin, ketnesweges aber auf eine persönliche Ge-richtsbarkeit der Bergbehörden über die anderwärtswohnenden Bergwerksverwandten, wie unten §.7 —*4 gezeiget werden wird. Die gemeine oder, wiesie von Andern genennet wird, örtliche Gerichtsbarkeitder Verggcricvte gründet sich auf Herkommen und be-sonders auf die Stelle des alten Freybcrgischen Berg-rechts, wovon unten im' 11 ten §. die Rede ist. Dennobgleich der Grund der Berggerichtsbarkeit, wie im8ten § gezeiget werden wird, sich lediglich auf Berg-sachen beziehet, so hat man doch in Erwägung gezo-gen, daß, wenn z. B. ein in der Grube vorgefallenerTodschlag vor anderen Gerichten untersuchet, oder die-jenigen Personen, welche in Aechenhäusern wohnen,von denen nur die Berggerichte genaue Kenntnisse ha-ben, vor andere Gerichte gezogen werden sollten, die-ses in mancher Rücksicht viele Unannehmlichkeiten nachsich ziehen würde. Die Befehle vom 9« April 1609.im O06. Bd. 2. S. 2ZZ — 240, besagen auchnichts von dieser Art Gerichtsbarkeit der Berggerichte,indem sie nur von Händeln reden, welche sowohl unterder Erde in den Gruben umKlüfte, Gänge u. s. w.als auch außerhalb der Gruben um Bergwerk, Crz,u. s. w. mithin durchaus um eigentliche Bergwerksge-genstände sich zutragen. Es ist aber in dem Abdruckedes letzter» dieser beyden Befehle im L. tV. Dd. 2. S^.240 ein aus dem Zusammenhange sich von selbst erge-bender Druckfehler ei'ngcflossen, da nach den Worten:außer halb der Gruben, das Wort und stattu m gesetzet worden ist. — Aus diesem Unterschiede
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