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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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der zweyerley Gerichtsbarkeit der Bergbehörden erhel-let zugleich, kasi das in den envehnlcn beyden Befeh-len von r 629. enthaltene Verbot, Bergsuchen vor dirLandesregierung, Oberhof- und Appellationgericht znziehen, auf jene zur gemeinen oder ös tlichen Gerichts-barkeit der Bergbehörden gehörigen Rechtssachen, dienicht Bergwerkögegenstande betreffen, keineswcges aus-zudehnen ist. Eben dieser Unterschied liegt bey demBefugnisse des Bcrgschbppenstnhls zum Grunde, in-dem dieser nur in eigentlichen oder, wie das B e r g p r 0-z; ß - M andat §. r 6. sich ausdrücket, puren Berg-sachen (iir caulis mere metnilinin) zu sprechen hat.Wenn aber dieses Grsetz hinzusetzet, dass wenn an-dere ktitLUL mit unterlaufen, die Akten in an-dere Rechts-Lolleoin versendet werden sollen; Sokann unmöglich der Sinn dieser senn, daß, wenn ineigentlichen oder puren Bergsachen ein Nebenplmkreinschlage, der nach gemeinen Rechten zu entscheidensey, diese Sachen nicht in den Vergschöppeustuhl zumVersprach gesendet werden sollen. Denn um einessolchen Nebe »Punktes willen, dergleichen fast injeder Bergsache vorkommt, kann doch wohl nicht daöErkenntniß in der H a n p t sa ch e einem andern Spruch-stuhle zu überlassen seyn, wodurch der Ncbenpnnkt zurHauptsache und die Hauptsache zum Nebenpunkte,mithin auch der ganze Grund, weswegen der Berg-schöppenstnhl geordnet ist, nehmlich die den andernSpruchstühlen abgehenden Vergwerkvkcnntnisse, auf-gehoben würde.

§. 4 .