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vrdnung saget, demselben gehorsam und gcfolgig sey»muß, und hierin der Obrigkeit, welcher das Gefangnniß gehöret, keine Einsprache zustehet, daher auch derdem Rathe zu Ehrenfriedersdvrf, nach TaubenSAn«führen im 4ten §, nachdrücklich gegebene Verweis al-lerdings gerecht gewesen ist; So gewiß ist auf der an-dern Seite, daß eine arge Verwechselung der Begriffevon Gehorsam und Gerichtsstand (m. s. die2te Frage §. z Noten,) zum Grunde liegen muß,wenn aus jener schuldigen Folqeleistung gefolgert wird,der Amts- oder Stadtgerichtsdiener sey wegen seinerdießfalligen Verschuldungen sowohl, als in allen ande-ren, seine Dirnstverhalkmsse gegen die Ober- und Berg-amter betreffenden Sachen, vor selbigen Recht z»nehmen und zu leiden schuldig. Da übrigens T a u b t§. 6 selbst den Befehlvom 6n August 1659 aufstel-let, der in Hertwigs Bergbuche unter deutWorte: Jurisdiktion, § n abgedruckt ist; S»hatte er sich von dem Ungrunde jener Behauptungschon dadurch überzeugen können, daß dieser, durchmancherley von Bergverbrechern in den Gefängnisse»verübten Unfug veranlaßte, Befehl an das Amt undden Rath zu Freyberg ergangen, und nicht de»Bergbehörden, sondern dem Amre und Ratheanbefohlen ist, ihrem Landknechte und Stockmeisteklbey Strafe aufzuerlegen, daß sie Niemanden zu dc»in den Gefängnissen sitzenden Berg - Verbrechern zu«lassen sollen, u. s. w.