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6 .
§. 6.
Diese Gerichtsbarkeit über wirkliche VergsacheNkommt den Bergbehörden so ausschließend zu, daß sieschlechterdings nicht vor andere Gerichte gezogen werdendürfen. 2 ) Eö kann daher weder des Beklagten freywil-lige Anerkennung eines andern Gerichtsstandes, noch eineZwischen den Parteyen getroffene Uebereinkunft das Ge-gentheil bewirken, b) Ja! es leidet auch die Regel, daßdie Widerklage vor demselben Gerichte anzustellen, wodie Klagesache anhängig gewesen oder noch ist, hier ohneZweifel ihren Abfall.bb) Auch ist in Bergsachen Jeder-mann Ichb), wenn er gleich sonst einen befreyeken Gerichts-stand für seine Person hat,c) vor den Berggerichten Rechtzu nehmen und zu leiden schuldig.«) Und was beson-ders die Untersuchung und Bestrafung der Bergwerks-verbrechen betrifft, gehöret dieselbe ebenfalls Ausschlies-sungsweise vor die Berggerichte, wenn gleich das Ver-brechen an einem nicht unter die Berggerichtöbarkeit ge-hörigen Orte begangen, oder der Verbrecher bey eineranderen Gcrichtsstelle zur Haft gebracht worden. 6) ZuderGerichtsbarkeir in Vergsachen ,'stjedoch das obervor-Mundschaftliche Ermessen über Bergwerkögegen-stande, welche Unmündigen oder denselben gleich zu ach-tenden