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und 882 , ingl. Vielirz im angcf. B. '5 28; ergibt ^
sich aus der Beylage 2 , welche a?.f 8?,) folget, daß >
gewisse Aemter bey dem Bergwesen allerdings mit derpersönlichen Schriftsassiglcir verbunden sind. Bey-spiele hiervon geben die oben schon angeführten zweyBeylage» L und AA. Eben so irrig ist, wenn Tau-be a. a. O. der persönlichen Schnstsassigkeit blcsdie Amtsassigkeit entgegen setzet. M. s. Bielitz a.a. O. H 27.
bd) Ich sage: besonderen Behörde. Denn daß z.D.den Beysitzern der Landesregierung, als Schriftsaffen,ihr allgemeiner Gerichtsstand vor diesem Collegio und !den Amts-Subalternen der ihrige vor den Justizaw-tern angewiesen ist, gekört darum nicht hieher, weildie Landesregierung sowohl, als die Justizamter, vr- ^deutliche Justizbehörden sind, vor welchen nicht bloS ^die dazu gehörigen, sondern eine große Menge anderer,mit denselben sonst in keiner Verbindung stehender, Per-sonen ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, nehmlichunter der Landesregierung alle Schriftsaffen und unterden Zustizamtern viele andere landesherrliche Diener.
c) Man durchlaufe alle mögliche Zweige der Landesvrr-waltung, und man wird sich von der Richtigkeit dieserschlechterdings keine Ausnahme leidenden Regel über-zeugen. So stehen in Dienstsachen z. B. die Unter-steuerbediente» unter dem Ober- Steuer- Collegium undden Kreiscinnahmen, die Unter-AcciZbediente» unter ^dem Acers-Commissar und dem Jnspcctor, die Post-bediemen unter dem Oberpostamte zu Leipzig; aber iuanderen Sachen sind ihnen ganz andere Gerichtsständeangewiesen. Dieß ist sogar der Fall mit den Hof-
beamten,