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beamten, welche umcr dem Hofmarschallamte nur inDienstsachen stehen. M. s. das Regulativ vomi rten März 1786 in der 2ten Forts, des Lock.
Vd. i S.483 und B ielitz a. a. O. § 20.
ck) Mevius?. i.Oecrf. tgo, k. III. Veclf. izz etzoy, Schmidt im Commentar über Klagen § 71und72; daher denn auch jederbefreyete Gerichtsstand,als Ausnahme von der Regel, im engsten Sinne anzu-nehmen ist, «nd nicht über die in den Gesetzen aus-drücklich bestimmten Falle ausgedehnet werden darf.Schmidt a. a. O. § 75. Es geht demnach Taubevon einem ganz irrigen Satze aus, wenn er im VtenAbschn. H i als Grundregel aufstellet, daß alle inKönigl. Sächs. Diensten stehende Civil-Officiamen vondem ordentlichen Gerichtsstände ausgenommen waren.Dieser Satz ist irrig an sich und irrig in der Beziehung.An sich ist er irrig, weil der Umstand allein, daß Je»mand in landesherrlichen Diensten stehet, ihm keines-wegeS einen befreyetcn Gerichtsstand gibt. Man s.Carpzovs kesponlü ^uäic. ^ppellnt. I^K. II.Kesx. XIII. § iz et 14,— Bielitz a. a. O. H. 27.Und obgleich in dem Generale vom zten Nvv. 174z,(in der isten Forts, des Lock. Bd. i S. 1502)welches den Forst- und Jagdbedienten einen befreyetcnGerichtsstand vor den Aemtern anweiset, als Ursacheangeführt ist, daß in re^uln überhaupt den Aemterndie Gen : tßbarkcit über die nicht schrifksässigen Landes,herrlichen Diener zustehe; So kann dieß doch nur aufdiejenigen, denen dieser Gerichtsstand in den Gesetzenausdrücklich angewiesen ist, sieb beziehen, nicht aberso verstanden werden, als ob dadurch jene Rechtsregelaufgehoben werde, daß Niemand einen befrepeten Ge-richts,