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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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richtsstand hat, dem er nicht in den Gesetzen ausdrück-lich zugestanden ist. So ist z. B. in dem Generale neinirren März r?8z §lV. (jn der 2tcn Forts. desc.kb.Bd. 2. S. 124; ) von Accis- und übrigen Fi-nanzbedienten die Rede, welche vor der or-dentlichen Obrigkeit zu stehen haben.-So irrig aber der Tau bische Satz an sich ist, soirrig ist er in der Anwendung. Denn wenn auch denBcrgbeamten und Vergbedienten durchgängig ein be-freiter Gerichtsstand zustünde, würde doch daraus aufkeine Weise folge», daß sie ihn vor den Berggerichte»halten; eine Behauptung, die, wie gedacht, der Lan-desgrundverfassung geradezu entgegen wäre. Hier«bey gedenke ich im Allgemeinen, daß die Frage: in wiefern die Bergbeamten als schriftsassig zn betrachten,oder der ordentlichen Obrigkeit ihres Wohnorts unter-worfen seyn? gar nicht zum Zwecke der gegenwärtigenSchrift gehöret, die blos von der Berggerichtsbarkeitund deren Umfange handelt. Und obwohl viele vonden hier vorgetragene» Grundsätzen dafür streiten, saßdiese Beamten, der Regel nach, in Nichtbergsache»unter der ordentlichen Obrigkeit ihres Wohnorts stehen;obwohl verschiedene hin und wieder angezogene GesetzeUnd uraltes Herkommen, wovoü im folgenden l iten §die Rede ist, dieser Regel das Wort sprechen; obwohlauch in neueren Zeiten, wie im l gten § gezeiget wird,häufige höchste Entscheidungen eben dahin ausgefallensind; So hangt doch die^Bestimmnng der Grenzlinie»lediglich vom Landesherr» und dessen höchsten JustizCollegien ab. Auch bat die Obrigkeit eines Orts hierinmehr für sich beigebracht, als die Obrigkeit eines an-dern Orts, wie z. V. aus einer Vergleicbmrg der Ent-scheidungen wegen Freyberg in den Beylage« 6,

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