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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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155
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I, X, l-, dl und des Befehls wegen Ehrensnedess-dorf hervorgehet. Bey jener Stadt liegt wohl haupt-sächlich ihre alte Verfassung zum Grunde, da sie derSramwort des sächsischen Bergbaues ist, und der kä-sige Rath ehemals die Obrigkeit i» Bergsachen zugleichwar, in der Folge aber ihm zwar die Berggerichtsbar»keit, aber nicht die Gerichtsbarkeit über die Bergbe-dienten in Nichtbergsache» entnommen ward. M. s.die Note Z) zum folgenden §. UibrigenZ ist an sichklar, daß, wenn die Obrigkeit eines einzelne» Berg-ortes, wie z. B. der Rath zu Geyer laut Nr. VI. desAnhanges der Tanbisichen Beylagen, den Berggerich-ten durch Vertrag mehr eingeräumet hat, als ihnenzukommt, dieses auf die Regel keinen Einfluß habenkann.

§. r r.

Die älteste, den Freybcrgischen Bergbau betreffende,landesherrliche Bergordnung, welche sich auffindet, nehm-lich vom Jahre 1529, r>) beziehet sich in Ansehung derGewalt eines Bergmeisters d) auf die Ausweisung berg-laufkiger Weise und der Bergrechte. Noch be-stimmter spricht die Bergordnung V.J. iZ54 Art.?L):Wir behalten Uns auch unser Gericht, zumBergwerk gehörend, vor, also, daß UnserBergmeister alle Sachen von Unsertwegenäu strafen und zu büsen,iZ) Macht haben soll,

was vormahls, nach Herkommen und Aus-weis