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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Weisung der Bergrechte/ andere Bergmeisterzu st r a fe n Macht gehabt. Eben dieses i ist in derneuesten Bergordnung v. I. r;89 Art. y e) wörtlichwiederholt. Schon im Jahre 1529 berufte man sichalso auf altere Bergrechte und Gewohnheiten,obschon in unsern Gesetzsammlungen nichts davon zu fin-den ist. 5 ) Fraget man nun, -was für ältere Bergrecht?und Gewohnheiten hier gemeynet seyn, so weiset die va°terlandische Bergwerksgeschichte lediglich auf das alt?Freybergrsche Berg- und Stadtrecht, das, ausAnordnung des Landesherr», von der damaligen Stadt-obrigkeit zu Freyberg, als dem Stammvrte des sächsischenBergbaues, welche zugleich über das Bergwerk gesetztwar, errichtet worden ist. Hierin ist nun festgesetzt, daßüber die Handel, die sich in den Gruben und Kauen, anden Fahrten und der Hängebank, ingleichen um Berg-werk und Bergkheile begeben, der Bergmeister, uMSchulden und andere Sachen aber der Stadtrichter zurichten habe.Z) Diese uralte Vorschrift nun, wornachblos auf die Sache, worüber die Frage entstehet, und ausdie Orte, wo die Falle sich begeben, keinesweges aber ausdie Personen, die der Streit betrift, Rücksicht genommenwerden soll, ist durch die angeführten Stellen der Berg-ordnungen von den Jahren 1529, 1554 und 1589 aus-drücklich bestätigt.

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