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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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2) in der 2len Forts, des Gost.iLuZ. Bd. 2 S. m»

I)) Daß, auser dem Oberhüttenamte in Hüttcnsachen unddahin einschlagenden Erbgerichtsfällen, der VergMei-ster mit den Geschwornen, die ihm laut der 2te» Forrs.des 0 . iL. Vd. 2 S. 11 8 im Jahre-15 zz beygeordnctworden, allein der Bergrichter ist, habe ich oben bei-der 2teil Frage § z, besonders in der Nore 5 ), gc-zeiget.

c) im Lost. ^uZ. Bd. 2 S. r 20.

6) Die Worte: strafen und büsen, zeigen die Ge-nugthuung , die sowohl dem Richter als dem Klägergeleistet wird, mithin die peinliche und bürgerliche Ge-richtsbarkeit an. M. s. Halraus in 61 o 5 ?rlr.^erin. irrest. aev. S. 201 20z, auch S. 1752und 175g, ingl. Adeln ngs grammatisch kritischesWorterb. der hochd. Mundart unter den Worten: V u-ße und Büßen. ,

e) im L. tV. Vd.2. S. 189-

5 ) Zwar findet sich im L. I. Bd. 2 S. 75 noch eine al-tere Vergsrdnnng v. I. 1 ^2y, die aber nur das An-naberger Revier angeht, jedoch sich im Vten Art. wovon dem Amre des Vergmeisters die Rede ist, eben-falls auf die Ausweisung dergläuftiger Weise und derBergrechte bezieht.

§) M. s. das Stadtrecht der Stadt Freyberg,herausgegeben von Schott, Leipz. 1775 S. 266.Von Kennern erwarte ich nicht den Einwnrf: Statu-ten, von einer Stadtobrigkeit aufgesetzt, sollen in Hin-sicht auf das Bergwerk im ganzen Lande' gesetzliche

Kraft