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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Kraft habt»? Sie linkten sie, und haben sie noch,insofern dieselben nicht durch neue Gesetze abgeändertworden sind. Ich könnte, wenn es zur Sache gehör-te, beweisen, daß Mehrereö von der gegenwärtig nochbestehenden Bergverfassnng, wovon die Landesgesetzeschweigen, und was man jetzt blos dem Herkommenzuschreibt, ausdrücklich in dem geschriebenen alten Frcy-bergiscken Bergrechte entl-alten ist. Laß die Er-bauung der Stadt Freyberg zu Ende des t aten Jahr-hunderts ganz allein durch Entdeckung des Bergwerksveranlasset wurde, welches sich nachher erst in die hö-hen, Gebirge ausdehnte, ist bekannt genug. Die Eimwohner bestunden daher blos in Bergleuten; Berg-mann und Bürger war Eins. Die Stadobrigkeit,24 geschworn« Bürger, hatte nicht nur die völlige Ge-richtsbarkeit über alle Einwohner, sondern auch überdas ganze mciönische Bergwerk. M. s. die Vesta-tiglingsurkv.nde Markgraf Heinrichs voM4ten Junv 1255 im L. Bd. 2 S. 74, Klvtz-schenö Geschichte des Frevbergischen Stadtrechts,welche dem von Schotten heraus gegebenen Stadt-rechte selbst vvrangedruckt ist, S. 19 u. folg., ingleicheuKlotzschens Geschichte des Bergschöppenstuhks i>"zten Bande der Sammlungen vermischter Nachrichtenzur sächsischen Geschichte und zwar im Zten Abschnüre,BeyerS Otia motallrLu im lsten Theile S. 270,Möllers Freybergische Chronik im lsten TH.S.4Z?,GrundlgS unter Scegers Vorsitze verrheidigikDfts. äe ftatut. ssrihor^enL. s.i^8. 1766 § 5 n»dBieners oft augcf. Oils. S. 2z und 27. DieleStadtvbrigkeit richtete sowohl in Bergwerks- als bür-gerlichen Angelegenheiten nach Gewohnheiten. Ma»fand jedoch bald nöthig, diese Gewohnheiten in Schliß

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