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tuere, orärnure, äixpouere. Haltaus a. a. O-S. 1684. Das Recht setzen bedeutet also: bestim-wen, was Rechtens seyn soll, Gesetze oder Satzun-gen machen. Daß diese beyden Worte von setzenabstammen, fallt in die Augen, und noch gegenwärtigließt man in unsern Landesgesetzen die Formel: Sosetzen, ordnen und wollen Wir rc. Insonderheitwird Satzung von einer solchen Verordnung gebrau-chet, die für einzelne Gemeinden und Gesellschaftengemachet wird, bedeutet also im engern Sinn so vielals Statut. M. s. auch Avelungs Wörterbuchunter den Wörtern: Gesetz und S-a tzung. DemRathe zu Freybcrg wurde aber durch die erwebnte lan-desherrliche Verordnung vom Jahre 1294 die Machtgegeben, solche Satzungen oder Statuten nicht alleinfür die Sradr, sondern auch in Ansehung des Berg- 1Werks zu errichten. Vermöge dieses Befehls trugder Rath nicht nur die bis dahin beobachteten Gewohn-heiten zusammen, sondern fügte auch von Zeit zu Zeitneue Satzungen hinzu. Er empfand jedoch, wie nö-thig es sey, das Bergrecht von dem Skadtrechte, d. h-die Vorschriften, welche sich auf das Bergwerk bezie-hen, von den übrigen abzusondern, und besonders auchdie Grenzlinien zwischen den Geschäften, des Bergrich-ters und des Sradtrichters zu ziehen, die beyde vonihm abhingen. Er verfaßte daher ein besondere-Bergrecht und ein besonderes Stadtrecht. M»s. Klotzschens Gesch. des letzter» S.24 und folg-Jenes, das Bergrecht, ist in. der Beyl. Nr. II. zuKlotzschens Schrift über den Ursprung der Berg-werke in Sächsin, daS Stadtrecht aber nicht nurim Zten Theile von Schotts Sammlungen zu dendeutschen Stadt- und Landrechtcn abgedruckt, sondern