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eigentlicher.-Finanzbedienten, wenn sie von ihren or-dentlichen Obrigkeiten j»Sachen, die ihre Dienste nichtbetreffen, vorgeladen werden, dergleichen Requisitionktichi: erforderlich ist. - M. s. das Generale vom i2icnMarz. i?8Z § lb- in der 2ten Fortstches L. st. Bd. 2S-1245. Am wenigsten ist jene ReqnWon derBergainttr allgemein hergebracht. ImFreybergisthenWcrgamtsrefiere ist sie nie gewöhnlich gewesen, und,soviel ich weiß, nie von Seiten des Vergantts verlan-get worden. In der Stadt Freyberg vergehet nichtleicht ein Tag, da nicht ein Berg- oder Hüttenarbeiterauf das Rathhaus gefordert werden müßte; also fast.alle Tage müßte eine solche Requisition erlassen, oderder Gerichtsdiencr in das Bergamt geschickt werden.Gemeiniglich sind eö geringe Sachen, derentwegen dieBerg- und Hüttenarbeiter vor Gericht gefordert wer-den; man sinnet in solchen Füllen diesen armen Leutenkeinen Pfennig Kosten auftr den Frohngcbühren an;selbst diese würden aber, zum Nachtbeil der Berg- undHüttenarbeiter selbst, durch jene Requisition verdoppeltwerden. Und wie schlimm würde auf solchen Dörfern,deren Bewohner größtentheils in Bergleuten bestehen,die Lage der dortigen Gerichtsobrigketten seyn, — wiesehr würde die Rechtspflege selbst darunter leiden,wenn dieselben, um einen Bergmann ihres OrrS vorsich fordern zn dürfen, erst das meilenweit entfernteBergamt darum ansprechen müßte»! Uibrigens wirdkerne billige Obrigkeit, wenn an Berg- und Hüttenar-beitern, wegen geringer Vergebungen, Gefangnißsira-fcn zu vollstrecken sind, sie deswegen ihre Schichtenversäumen lassen, oder dieselben, wenn die Sache nurirgend verschieb!ich ist, nöthigen, zu einer Stunde zuerscheinen, da sie in. der Vergarbeit stehen. Ist es
aber