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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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blovbr. cll. -li. an euch rercribiret haben/ deßen seyd ihrannoch gehorsamst erinnert.

Da nun auch sowohl das Bergamt, als auch dasOberbergamt zuFreyberg, dieser Jurisdictions-Differenzhalber, an Unser Geheimes Finanz - LolleZium unterm25. AuA. 16. 06 lbr. und 2?sten i^lovbr. 1805, inglei-chen den 29. l^lart. und zo. Zulr ar- j)t. berichtet hat: Sofertigen Wir euch diese sämmtlichen, in der Beylage eub Averzeichneten Berichte und Acten hierdurch zu, und begeh-ren, Uns wollet ihr, was ihr dem Anführen hierunter al-lenthalben entgegen zu sehen vermeinet, mittelst Berichts,unter Wiederbeyfügung der Acten und der darzu gehöri-gen Berichte, allerunterkhänigst anzeigen, übrigens aberlUvo jure die Fortsiellung des Freieölebenschen Cre»ditwesens, dem Oberberg-Amte überlaßen und die FreieS-lebenschen Hauß-Uicit3tIou§-Gelder an daßelbe gegen ge-hörige Quittung abgeben.

Mochtens euch nicht bergen, und geschieht daran Un-sere Meynung. Datum Dresden, am 24. AuZ. 1307.

H. A- von Hünerbein,

Unseren lieben getreuen, demRathe zu Freyberg.

Carl Anton Dittmar.