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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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die Seite geschaffter Scripturen anzuhalten, diese von densel-ben versiegeln, und an sich extracftrcn Zu laßen; hierauf aberdaS Oberbergamt die Aussagen dieser Personen von ihnen aucheydlich bestärken ließ; So wurde ihm in dem fernern Rescripte,nach der Beylage 0 -), durch die Worte: wiewohl ohneUnsere an euch dießfalls getroffene Verfügung,zu erkennen gegeben, daß selbiges durch diese Eydesabnahmedie Schranken des ihm ertheilten Auftrages überschritten habe.

4 )

Zu S. 60. Wenn Taube a. a. O. behauptet, dasOberberaamt übe, nach zeith er bestandener Verfas-sung, die Gerichtsbarkeit über gewisse Klassen von Berg- undHüttenbeamten aus, so widerspricht dieß dem Berichte vonin der Beylage 82 .. In diesem Berichte führet dasOberberaamt selbst ohne Unterschied und Einschranckung an, daßdie Berg-und Hüttenofficianten, ^uonä perlonus und insöbo-iichus loimlibus, zudenBergämtern gewiesen zu wer-den pflegen. Woraufberuhetalso jene angeblicheVerfassung?Wäre sie neuer, so hätte sie wenigstens nicht lange gedauert,weil die Befehle von 1779 und 179z (Beyl. L- und!).)sehr deutlich das Gegentheil besagen. Oder kann man esVerfassung nennen, wenn zwey klaren gesetzlichen Vorschriftenin einem Zeiträume von 15Jahren entgegengehandelt worden?

5 )

S. 67 Z. i2. nach dem Worte: erlaßt? ist hinzuzu-setzen: daß sogar dem Bergamte Ehrenfriedersdorf, als das-selbe auf eine ergriffene krovoLakioii seinen Bericht an daSOberberaamt erstattet hatte, dieses besage der Beylage X nach?drücklich verwiesen wurde?

6) AlS