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Römisches Recht
Römisches Recht. Es ist zwar unleugbar, daß KaiserLothariu§ H., der »125 nach Heinrichs V. Todezum König von Deutschland gewählt, und den 4. Iun.iiZz vom Pabst Jnnocrntius II. zum Kaiser gekröntwurde, (gest. »137.) den Rechtslehrern zu Bologna großeFreiheiten zugestanden hat; unerweiSlich aber ist die Be>hauptung, daß er den Justlnianischen Gesetzbüchern einallgemeines gesetzliches Ansehen beigelegt, und solches inDeutschland eingeführt haben solle, vielmehr steht zuvrr.lästig zu erweisen, daß er alle andere, bisher eingeführteGewohnheitsrechte, in ihrem Werthe gelassen, und nurin deren Ermangelung das römische Recht zu gebrauchen,verstattet hat. Eden dies ist auch vom K. Friedrich I.und den folgenden Kaisern zu sagen, so gewiß es auchübrigens ist, daß selbige aus politischen Absichten dirEinführung des römischen Rechts in den Gerichten, aufsmöglichste zu befördern gesucht haben. — Der ersteRechtsgelehrte, der mit großem Beisall das römischeRecht zu Bologna gelehrt hat, war Jrnerius, deruwS Jahr 1150 verstorben seyn soll, welchem nachhertheils zu Bologna , theils auf andern italienischen'Uni-versitäten Bulgarus, (gest. 1171.) Portiers Azo,(gest. iLoc») Accursius , (gest. 1229.) Baldu«,(geb. 132z, gest. 1400, am Bisse eines tollen Hundes),Bartolus (geb. iZiz, gest. 1355.) u. a. folgten. Obindessen, gleich den Bemühungen dieser Rechtsgelehrte»,großentheils der ausgebreitete Ruhm des römischen Rechtszuzuschreiben ist, und von her Zeit an das römischeRecht fast in ganz Europa , wo nicht seyerlich anerkannt,doch stillschweigend gebraucht worden, so ist doch durchdie schlechte Lehrart derselben, solches mehr verunstaltet,als erläutert, und es ist nur erst im XV. und XVI.