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Canonisation
Beibehaltung das Mittel, das man ihnen das Gelübdeder Armuth auflegte, woher der Unterschied Imsr csno.inLos reguläres et sseeulsres entstand, von de-nen ersterer nichts eignes haben, sondern in der Gemein-schaft aller Güter leben, letztere aber das Eigenthum ihr,-Vermögens behalten. Reinhard Geschichte d. christl.Kirche. 34». 346.
Canonisation. (Heiligsprechung.) Die Aüfnehmung ei-nes Verstorbenen unter die Heiligen, geschiehet von demPapst, der sich aber recht ordentlich dafür bezahlen läßt.Johannes XV. war der erste Pabst , der im Jahr ygzden Bischof Ulrich von Augsburg unter die Heiligenversetzte. Fabric. II. 841. — ck. 646. 664. 848.1054. f. 1083. '
Cantalupen. Eine Abart von Melonen. Solle» an-Armenien zuerst auf das Schloß Cantalupo in Mar-ca d'Ancona gekommen seyn. — Brckmann Grunds,d.. Landwirthsch. I. 241.
Cantate. Diese Gattung der Poesie soll FranciscuSBalducci im XVI. Jahrhund. zuerst bekannt gemacht,Barbara Strozzi dergleichen zuerst in Musik gesetzt,und Jacob Carissimi die ersten geistlichen Cantatencomponirt haben. Fabric. III. 563. Sulzer I. 445.
Ca atonverfassung. Schon bei den schwedischen, vonLZustav Adolph im zojährigen Kriege (um 1630) mitmach Deutschland gebrachten Truppen, fand in Ansehungdes Abgangs-Ersatzes eine Einrichtung Statt, die eineNrvße Ähnlichkeit mit der nachherigen Preußischen Can-<tonversassung hatte. In Dännemark und Frank-reich ist die Cantonverfafsung im XVIII. Jahrh, undin Preußen von König Friedrich Wilhelm I. imJahr 1723 eingeführt. Dir Oesterreicher nahmen erst