Band 
Erster Band.
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großen Zuwachs erhielt, hat im VII. Jahrhunderte Jsj,dorus, Bischof von Sevilien, gemacht. Lange nachseinem Tode aber ist sie von einem unbekannten Betrü-ger» welchen man Jsidorus den Sünder, oderKaufmann nennt, mit einem neuen Theile vermehrtworden, in welchem fast lauter erdichtete Schreiben derrömischen Bischöfe von Clemens bis auf den Sirici,

' us vorkommen, die zum Beweise des hohen Alters derpäbstlichen Oberherrschaft zusammen geschmiedet sind.Der Verfasser derselben ist wahrscheinlich ein Westfrankegewesen. Erzbischof Riculf von Mainz hat dieseSammlung zuerst in Deutschland bekannt gemacht, wiedenn auch dessen Nachfolger Rhabanus Maurus sichderselben bedient hat. Anfänglich getrauete sich indessender römische Hos nicht, diese schändliche Sammlung znbilligen. Im Jahre 86g aber ist sie vom P. Niko-laus I. in einem Schreiben an die französischen Bischö-fe, mit sehr seichten Gründen genehmigt worden. Je-doch haben in ältern und neuern Zeiten, sowohl katho-lische als protestantische Gelehrte die Betrügerey des ver-kappten Jsidorus anerkannt. v. Selch ow Gesch.der in Teutsch!, gelt. Rechte. §. 115.

Lvrxrro luris cunoniai, besteht auS Gratians De-cket (s. dieses) und den Decretalb riefen (s. diese).Es ist seit der Zeit, da Gregorius XIII. durch ebendie Männer, denen er die Verbesserung des Decrets auf,getragen, auch die Decreralbriefe verbessern, und auchdie Zusammenhaltung derselben, mit den, im päbstlichenArchive befindlichen Originalien, berichtigen lassen, ge-schlossen worden, wenigstens demselben keine neue Theilemehr beigefügt. v. Selch ow Gesch. d. in Teutsch!»geltenden Rechte. §. 147. Unter den Ausgaben desCorx. iur. esuon. ist vornämlich die Edition des Pe-